Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 188/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am

12. August 2008 verkündete Urteil der

22. Zivilkammer des Landgerichts Köln

- 22 O 507/07 – wird auf seine Kosten zurück-

gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 2) vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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