Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 AuslA 104/08
Tenor
Gegen den polnischen und deutschen Staatsangehörigen
O. K. A. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
1
Gründe :
2Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl vom 24.04.2008 des Amtsgerichts in P. (Polen) vor (Aktenzeichen III Kop 47/08). Danach begehren die polnischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen im Jahre 2002 begangener Straftaten. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein inländischer Haftbefehl desselben Gerichts vom 20.05.2005 zugrunde (Aktenzeichen VII K 1086/03).
3Dem Verfolgten wird folgendes zur Last gelegt :
4Der bisher auf freiem Fuß befindliche Verfolgte wurde am 09.02.2009 vor dem Amtsgericht C. zu dem ihm bekannt gegebenen Europäischen Haftbefehl richterlich angehört. Er hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und sich auf Verjährung berufen. Ausdrückliche Erklärungen dazu, ob er mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden ist und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, hat er nicht abgegeben und lediglich erklärt, er wolle einen polnischen Anwalt mit der Aufklärung der Angelegenheit vor Ort beauftragen.
5Die polnischen Behörden haben auf eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.11.2008, mit der im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend den Vorwurf der Bedrohung eine genauere Schilderung der Straftaten vom 06.11.2002 erbeten worden war, mit Schreiben vom 03.12.2008 mitgeteilt, dass die Angaben im Europäischen Haftbefehl nicht geändert werden könnten.
6Mit Schreiben vom 10.03.2009 haben die polnischen Behörden die Rücküberstellung des Verfolgten im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zugesichert.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gem. § 15 Abs. 1 IRG Auslieferungshaft anzuordnen.
8II.
9Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gemäß § 15 Abs. 1 IRG gegen den Verfolgten ist zu entsprechen.
10Die Auslieferung erscheint nicht von vorneherein unzulässig, § 15 Abs. 2 IRG.
111. Der Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts in P. (Polen) vom 24.04.2008 ist als Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden anzusehen (vgl. §§ 79 Abs. 1 S. 1, 83 a Abs. 1 IRG) .
12Er genügt den inhaltlichen Anforderungen nach § 83 a Abs. 1 IRG. Er enthält alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben, insbesondere eine nach Ort, Zeit und Beteiligung des Verfolgten ausreichende Beschreibung der ihm vorgeworfenen Taten und deren rechtliche Würdigung. Die einschlägigen Bestimmungen des polnischen StGB sind in dem Europäischen Haftbefehl mitgeteilt.
132. Die Voraussetzungen der Auslieferung zur Verfolgung nach § 81 Nr. 1 IRG liegen vor. Die Taten sind nach polnischem Recht mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht.
143. Von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit kann gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht abgesehen werden, weil die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten keine sog. Katalogtaten im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) darstellen. Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch zweifelsfrei gegeben. Die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten sind nach Artt. 157 § 2 kk, 190 § 1 kk, 284 § 2 kk und 288 § 1 kk des polnischen StGB und nach deutschem Recht als Vergehen der Unterschlagung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie –jedenfalls - der Bedrohung gemäß den §§ 223, 246, 241, 303 StGB strafbar.
154. Soweit der Verfolgte die Taten bestreitet, steht das der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Anlass zu einer solchen Prüfung besteht gem. § 10 Abs. 2 IRG nur in Ausnahmefällen; ein solcher liegt hier nicht vor.
165. Ein Auslieferungshindernis aus § 9 Nr. 2 IRG besteht nur bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Bedrohung.
17a) Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn für die Tat(en) auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, namentlich nicht aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17.07.2003. Dieser Vertrag sieht zwar in Art. 4 vor, dass zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der ersuchenden Partei maßgebend ist. Der Vertrag ist jedoch auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar (BGH, B. v. 15.04.2008 – 4 ARs 22/07 -; SenE v. 24.06.2008 – 6 AuslA 26/08 -42-). Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten unterliegen gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 1 StGB der deutschen Strafgewalt, da der Verfolgte – wovon nach den polizeilichen Erkenntnissen auszugehen ist – neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wobei es auf den Zeitpunkt der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ankommt, wie sich aus § 7 Abs. 2 Ziff. 2 StGB ergibt .
18b) Die Taten sind indessen – mit Ausnahme des Vorwurfs der Bedrohung und der Sachbeschädigung, worauf noch einzugehen sein wird – auch nach deutschem Recht noch nicht verjährt: § 223 Abs. 1 StGB sowie § 246 in der hier anzunehmenden Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung nach Abs. 2 sehen als Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsentzug vor; die maßgebliche Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre ab Beendigung der Tat (§§ 78 Abs. 3 Ziff. 4, 78a StGB). Die sonach – frühestens – am 06.11.2007 (für die letzte Tat) ablaufende Verjährungsfrist ist indessen durch Erlass des Haftbefehls vom 20.05.2005 (Aktenzeichen VII K 1086/03) unterbrochen worden. Die gemäß § 78 c Abs. 3 S. 1 StGB danach neu laufende 5-jährige Verjährung ist noch nicht verstrichen. Auch ist absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 S.2 StGB insoweit noch nicht eingetreten.
19c) Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Straftatbestände der Sachbeschädigung und der Bedrohung, die einen Strafrahmen von zwei Jahren (§ 303 StGB für die Sachbeschädigung) bzw. einem Jahr (§ 241 StGB für die Bedrohung) vorsehen; für beide Delikte beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Ziff. 5 StGB drei Jahre, beginnend ab dem 11.10.2002 bzw. dem 06.11.2002.
20Insoweit ist bei Anwendung deutschen Rechts gemäß § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB nach dem Ablauf des Doppelten dieser Frist mit dem 11.10.2006 bzw. dem 06.11.2006 absolute Verjährung eingetreten. Für ein Ruhen der Verjährung gem. § 78b StGB, durch das der absolute Verjährungszeitpunkt ggfs hinausgeschoben worden wäre, ist nichts ersichtlich. § 78 b Abs. 5 StGB, der bei Auslieferungsersuchen zum Ruhen der Verjährung führen kann, greift in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Bestimmung gilt gem. dem S.3 der Bestimmung nicht für Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, der hier im übrigen erst nach Eintritt der absoluten Verjährung bei den deutschen Behörden einging.
21d) Der Senat hat allerdings erwogen, ob es für die Zulässigkeit der Auslieferung wegen der Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Bedrohung nicht als ausreichend angesehen werden kann, dass sie auslieferungsrechtlich möglicherweise als jeweils einheitliche Tat verstanden werden müssen, mit der nicht der gesetzliche Tatbestand der ausländischen Strafbestimmung gemeint ist (vgl. dazu näher Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 3 IRG, Rdn. 13 m.w.N.).
22Wäre davon auszugehen, dass die Sachbeschädigung vom 11.10.2002 und die am selben Tag begangene Körperverletzung zum Nachteil des N. X. und dass weiter die Bedrohung vom 06.11.2002 und die am selben Tag verübte Körperverletzung zum Nachteil des S. L. sich jeweils als einheitliche Tat in dem vorbeschriebenen Sinn darstellen, wäre für die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung ausreichend, dass irgendeine Norm des deutschen Strafrechts verletzt ist. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es unschädlich wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates die Tat auch nach einer weiteren, dem deutschen Recht fremden Norm strafbar ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 3 IRG, Rdn. 13 m.w.N.). Der Fall der Verjährung nach deutschem Recht könnte aus Sicht des Senats nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem es an der Strafbarkeit nach dem deutschen Recht überhaupt fehlt.
23Die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl lässt jedoch nicht ausreichend klar erkennen, ob es sich bei den unter den Daten des 11.10.2002 bzw. des 06.11.2002 geschilderten Vorfällen um jeweils einheitliche oder unterschiedliche Lebensvorgänge handelt, mag ersteres auch näherliegen. Da sich die polnischen Behörden zu Änderungen der Angaben im Europäischen Haftbefehl nicht für befugt ansehen, werden daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Bedrohung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Ergebnis auszuscheiden sein. Das ist den polnischen Behörden hinsichtlich der Bedrohung auch bereits angekündigt worden, die dagegen nicht remonstriert haben.
24e) Strafverfolgungsverjährung nach polnischem Recht ist hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte und der Unterschlagung, die nach dem Vorhergesagten noch in Rede stehen, noch nicht eingetreten: Gem. Art. 101 § 1 Ziff. 3 des polnischen StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Unterschlagung 10 Jahre; diese Frist ist noch nicht verstrichen. Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung beträgt nach Art. 101 § 1 Ziff.4 fünf Jahre, hat sich jedoch aufgrund der Eröffnung des Strafverfahrens vor Ablauf dieser Frist nach Art. 102 um weitere fünf Jahre verlängert und ist damit ebenfalls noch nicht verstrichen.
256. Hinderungsgründe, die der Auslieferung des Verfolgten aufgrund seiner (auch) deutschen Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 1 IRG entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die polnischen Behörden haben eine Erklärung gemäß § 80 Abs. 1 Ziff.1 IRG zur Rücküberstellung des Verfolgten abgegeben.
26Die Taten weisen im übrigen einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat auf, weil sie vollständig in Polen begangen wurden (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG).
277. Ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG wegen eines missbräuchlichen Auslieferungsbegehrens oder wegen sonst drohender Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung in Polen kann nicht angenommen werden. Die Angaben des Verfolgten zu von ihm abgelehnten Anwerbungsversuchen durch polnische Stellen zu geheimdienstlicher Tätigkeit in Deutschland sind bereits so vage, dass daraus irgendwelche Befürchtungen nicht herzuleiten sind.
28Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen sollen, ist aber auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Republik Polen die als Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommene Verpflichtung zur Achtung der gemeinsamen Werte der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im europäischen Raum einhält.
29III.
30Die Anordnung der Auslieferungshaft beruht auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Verfolgte verfügt zwar über feste soziale Bindungen in Deutschland, wo er seit Jahren mit seiner Familie lebt und sich geschäftlich in der Baubranche betätigt. Er hat jedoch bei seiner Anhörung am 09.02.2009 deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, sich der Strafverfolgung in Polen persönlich zu stellen. Es ist daher zu besorgen, dass er sich der Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird.
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