Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 20/09

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 10.02.2009 insoweit aufgehoben, als die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 2) in einer dem Betrag von 861,00 € übersteigenden Höhe verweigert worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die Prozesskostenhilfe nicht wegen hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden darf.

2.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.


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