Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 639/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den

gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung

zuständigen Einzelrichter des Gerichts des ersten Rechtszuges zurück

verwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen