Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 165/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 219/05 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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