Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 77/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Oktober 1998 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 411/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.353,11 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 83 % und der Kläger 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte in Höhe von 94 % und der Kläger in Höhe von 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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