Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 81/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.12.2008 wird der Abhilfebeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 14.11.2008 – 16 O 316/07 – aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.09.2008 – 16 O 316/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.2008 – 16 O 316/07 – von der Klägerin 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.07.2008 an die Beklagte zu 1) zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gegenstandswert für die Beschwerde: 727,20 €


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