Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 46/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.