Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 79/09

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.05.2009

verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 307/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – v e r b o t e n,

die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstands von der Verfügungsbeklagten, erhält in einem Jahresabschluss und/oder einem Anhang zum Jahresabschluss und/oder einem Lagebericht und/oder einem Geschäftsbericht unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers oder seiner Organstellung offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.