Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 26/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.12.2008 - 18 O 601/02 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 972,66 € festgesetzt.


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