Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 101/08

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.10.2008 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 37 O 1189/07, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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