Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 209/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 29. April 2009 – 4 O 70/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. März 2009 sind von den Klägern gesamtschuldnerisch 1.038,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. März 2009 an die Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 73 % und die Beklagten zu 27 %.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 556,85 € (404,13 € + 152,72 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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