Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 19/09

Tenor

Der zwischen den Parteien am 15.10.2008 ergangenen Schiedsspruch des Schiedsrichters Mag. B A mit Sitz in Za Drahou 1319, 768 61 Bystřice pod Hostýnem, Tschechische Republik - Az. Ro 006/2008 - wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

"1. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger binnen 3 Tagen seit Rechtskraft des Schiedsspruchs 1.473,22 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über der Repo-Rate, die von der Tschechischen Nationalbank zu jedem ersten Tage des Halbjahres, in dem der Schuldner im Verzug ist, festgestellt wird, bis zur Bezahlung zu Händen des rechtlichen Vertreters des Klägers zu zahlen.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger binnen 3 Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs die Kosten des Verfah-rens in Höhe von 147,32 EUR und 20.851,60 CZK zu zahlen."

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.


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