Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 158/09

Tenor

Das Bundesamt für Justiz wird unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 21.09.2009 angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 28.08.2009 zur Rückführung des Kindes G. L., geboren am 00.11.0000, zur Bearbeitung anzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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