Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 32/09

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.9.2009 gegen die im Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.8.2009 - 3 O 359/08 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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