Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 91/09
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung über die ihm mit Verfügung des Richters des Amtsgerichts Köln vom 20. Oktober 2009 - HRB 00000 - vorgelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Oktober 2009 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 6. Oktober 2009 ab und gibt die Sache an das Amtsgericht Köln zurück.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesge-richt Köln werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
21. Nachdem der Richter des Amtsgerichts (Handelsregister) durch Verfügung
3vom 30. Juni 2009 angekündigt hatte, er beabsichtige, das Verfahren betreffend eine Anmeldung vom 30. März 2009 "gemäß § 127 FGG" auszusetzen und dem Anmeldenden, dem Beteiligten zu 2), eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, hat er durch Beschluß vom 6. Oktober 2009 "das Eintragungsverfahren betreffend die Anmeldung Ur. Nr. 000/09 Ad vom 30.3.2009 des Notars Adenauer in Köln … gemäß §§ 381, 21 FamFG ausgesetzt" und dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, innerhalb von 6 Wochen Feststellungsklage zu erheben, ob "die Beteiligte zu 3) am 30.3.2009 Alleingesellschafter der T. Holding GmbH, F. (jetzt: D. Holding GmbH, L., Amtsgericht Köln HRB 11111) geworden ist". Dem Beschluß vom 6. Oktober 2009 ist nach der Unterschrift des Richters eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, nach der gegen ihn das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 bis 572 ZPO) gegeben sei, welche spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht Köln) eingegangen sein müsse.
4Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Oktober 2009, der am selben Tage per Telefax bei dem Amtsgericht Köln eingereicht worden ist, haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde erhoben. Durch Beschluß vom 20. Oktober 2009 hat der Richter des Amtsgerichts diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Er hat es mit einer Begleitverfügung vom selben Tage dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt und dabei die Auffassung vertreten, Beschwerdegericht sei "nach hiesiger Auffassung" das Oberlandesgericht.
5Der Senat hat durch Verfügung seines Vorsitzenden vom 22. Oktober 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, daß er nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist und den Beteiligten unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Solche Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
62. Der Senat ist für die Entscheidung über die als sofortige Beschwerde be-
7zeichnete Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Oktober 2009 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2009 nicht zuständig. Er lehnt eine solche Entscheidung deshalb ab und gibt die Sache an das Amtsgericht (Handelsregister) in Köln zurück.
8Das Amtsgericht hat verkannt, daß sich das vorliegende Verfahren - einschließlich des Rechtsmittelzuges - noch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) richtet. Zwar ist jenes Gesetz, welches das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst hat, nach Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-RG) am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Neuregelung ist indes, was der Richter des Amtsgerichts bei der Rechtsmittelbelehrung - und der Abfassung der Gründe - des Beschlusses vom 6. Oktober 2009 und der Vorlageverfügung vom 20. Oktober 2009 übersehen hat, hier nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dieser Übergangsregelung, die der Richter des Amtsgerichts ersichtlich überhaupt nicht in den Blick genommen hat, hier auf das Verfahren in erster Instanz, den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren noch die Regelungen des FGG anzuwenden, so daß gegen die im Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2009 getroffene Entscheidung die Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG gegeben war (vgl. Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 127 FGG, Rdn. 44), über die nach § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht entscheidet. Der Senat könnte mit der Sache erst aufgrund einer etwaigen weiteren Beschwerde nach § 27 FGG gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. auch dazu Winkler, a.a.O.) befaßt werden.
9Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind, wie der Senat bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Reform entschieden hat (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2009 - 2 Wx 76/09 -, inzwischen veröffentlicht in FGPrax 2009, 240 f.), auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, also vor dem 1. September 2009, eingeleitet worden sind, weiter die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Ein - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter der Geltung des bisherigen Verfahrensrechts durchzuführen. Bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, noch auf jenen der Einlegung eines Rechtsmittels abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr allein der Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht oder des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens bei diesem Gericht. Ist das Verfahren - wie hier - noch vor dem 1. September 2009 bei dem Gericht erster Instanz (hier: dem Registergericht) eingeleitet oder seine Einleitung dort beantragt worden, so gilt das bisherige Recht auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren.
10Diese Beurteilung des Senats entspricht der in der Rechtsprechung einhellig und im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Senat, a.a.O.; Senat, Beschluß vom 16. November 2009 - 2 Wx 92/09 -; OLG Köln [16. Zivilsenat], FGPrax 2009, 241; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 2009 - I-3 Wx 187/09 -; OLG Dresden, Beschluß vom 20. Oktober 2009 - 2 W 1077/09 -; OLG Hamm, Beschluß vom 6. Oktober 2009 - 15 W 276/09 -; OLG Hamm, Beschluß vom 13. Oktober 2009 - 15 W 276/09 -; OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Oktober 2009 - 2 W 151/09 -; OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. Oktober 2009 - 8 W 409/09 -; OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 -; Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einl., Rdn. 69; Bork/Jacoby/Schwabl/Müther, FamFG, 2009, vor § 58, Rdn. 18; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 1 und 2; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Erg.-Bd. 2010, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 16; Sternal, FGPrax 2009, 242, mit weit. Nachw.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. vor § 606, Rdn. 8; Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rdn. 824; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. FamFG, Rdn. 42). Nur so kann nämlich dem Zweck der Übergangsregelung Rechnung getragen werden, der in der Begründung des Regierungsentwurfs zum FGG-RG ausdrücklich dahin beschrieben wird, ein unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitetes Verfahren sei nach dem bisherigen Recht durchzuführen, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (BT-Drucks. 16/6308, S. 359). Mit dem danach unzweideutigen Willen des Gesetzgebers ist die abweichende, allerdings vereinzelt gebliebene Auffassung von Prütting (in Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 5) nicht zu vereinbaren, die jeweilige gerichtliche Instanz bilde ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG mit der Folge, daß bei einer nach dem 1. September 2009 eingelegten Beschwerde auf das gesamte weitere Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzuges die zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Vorschriften anzuwenden wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen solchen Wechsel des Verfahrensrechts während eines laufenden Verfahrens, der zu zahlreichen Folgeproblemen führen würde, welche im Gesetz nicht geregelt sind und auch in der Kommentierung von Prütting nicht angesprochen werden, gerade ausschließen wollen. Eine abweichende Beurteilung läßt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ableiten. Denn diese erst durch Art. 22 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 (VAStrRefG) in das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 eingeführte Vorschrift dient lediglich der Klarstellung der Grundregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG im Hinblick auf Bestandsverfahren, wie beispielsweise Betreuungssachen. Danach gilt bei solchen Bestandsverfahren jede Verrichtung, die mit einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG abgeschlossen wird, als selbständiges Verfahren, auf das dann nach Maßgabe des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG entweder altes oder neues Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. OLG Köln, FGPrax 2009, 241; OLG Hamm, Beschluß vom 13. Oktober 2009 - 15 W 276/09 -; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 2; Keidel/Engelhardt, a.a.O., Art. 111 FGG-RG, Rdn. 3, 4; Sternal, a.a.O.). Um ein derartiges Bestandsverfahren handelt es sich bei dem Verfahren zur Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 30. März 2009 indes nicht.
11Aus den Akten ergibt sich zwar derzeit nicht, wann genau der Antrag vom 30. März 2009, dessen Bearbeitung das Amtsgericht durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 6. Oktober 2009 ausgesetzt hat, bei dem Registergericht eingegangen ist. Da das Amtsgericht indes bereits mit Verfügung vom 30. Juni 2009 die Aussetzung des Verfahrens zur Entscheidung über diesen Antrag angekündigt hat, muß er jedenfalls noch vor dieser Ankündigung und damit deutlich vor dem für die Anwendung neuen Rechts maßgeblichen Stichtag bei dem Gericht erster Instanz eingegangen sein, so daß sich hier sowohl das Verfahren als auch der Rechtsmittelzug einschließlich der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht richten. Daran ändert es nichts, daß das Amtsgericht - nach dem Gesagten zu Unrecht - die angefochtene Entscheidung vom 6. Oktober 2009 bereits auf Vorschriften des neuen Rechts, nämlich die §§ 381, 21 FamFG, gestützt hat. Durch die Anwendung einer unzutreffenden, weil (noch) nicht einschlägigen Rechtsnorm bei der Entscheidung in der Sache selbst werden der Rechtsmittelzug und die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nicht berührt. Entsprechend ist es auch dafür, welches Gericht als Rechtsmittelgericht berufen ist, unerheblich, daß das Amtsgericht dem angefochtenen Beschluß eine nach dem Gesagten unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.
123. Der Senat sieht es als sachdienlich an, das Amtsgericht zugleich darauf
13hinzuweisen, daß die Aktenführung des Registergerichts hier in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu Beanstandungen gibt :
14a) Zum einen ist zu beanstanden, daß das Amtsgericht die Akten dem Senat
15nur teilweise geheftet vorgelegt hat. Mit den - gehefteten - Bänden II und III der Registerakte und dem Sonderband sind dem Senat sämtliche Vorgänge betreffend den Eintragungsantrag aus der Zeit zwischen dem 29. Juli und dem 20. Oktober 2009 (68 Blatt) ungeheftet, lose hinten in Band III der Akten liegend, vorgelegt worden. Erst die Geschäftsstelle des Senats hat diese Schriftstücke dann - zur Vermeidung eines Verlustes einzelner Blätter - durch einen Heftstreifen verbunden. Das Amtsgericht wird diese Schriftstücke und die Vorgänge aus der Folgezeit jetzt in einen neu anzulegenden Aktenband zu nehmen haben. Es wird zudem in künftigen Fällen zu beachten haben, daß die Akten dem Rechtsmittelgericht in einem ordnungsgemäß gehefteten, bearbeitungsfähigen Zustand vorgelegt werden.
16b) Zu beanstanden ist aber auch, daß sich der Eintragungsantrag, dessen
17Behandlung durch den angefochtenen Beschluß den Gegenstand der Beschwerde bildet, und seine Anlagen nicht vollständig und nicht in ordnungsgemäßer Form bei den Akten befinden. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß des Registerrichters vom 6. Oktober 2009 ergibt, ist die Anmeldung vom 30. März 2009 durch einen Notar vorgenommen worden. Sie ist deshalb ersichtlich, den Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 HGB folgend, einschließlich der zugehörigen Dokumente elektronisch bei dem Registergericht eingereicht worden. Dem Beschwerdegericht sind derartige elektronische Dokumente nicht ohne weiteres zugänglich. Deshalb bestimmt § 9 Abs. 6 Satz 1 HRV, den das Amtsgericht bei der Vorlage an das Oberlandesgericht nicht oder jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt hat, daß das Registergericht im Fall einer Beschwerde von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen hat, soweit das zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Es versteht sich von selbst, daß es dann, wenn - wie hier - ein Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens zur Bearbeitung eines Eintragungsantrages angefochten wird, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens der vollständige Eintragungsantrag - d.h. die vollständige Anmeldung - nebst allen beigefügten Dokumenten und sonstigen Anlagen erforderlich sind. Hinten in Band II der Akten finden sich zwar lose ein paar Blatt Kopien, bei denen es sich um die unbeglaubigte Wiedergabe eines Teils der Anmeldung handeln dürfte. Den Vorgaben des § 9 Abs. 6 HRV genügt das aber nicht. Vielmehr ist nach § 9 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz HRV hier § 298 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Hiernach ist dem (vollständigen) Ausdruck der elektronischen Dokumente für die Akten ein Transfervermerk beizufügen, welcher den in jener Bestimmung bezeichneten Inhalt haben muß.
18Das Amtsgericht wird auch dies zum einen bei der Vorlage der Akte an das zuständige Landgericht, zum anderen aber auch in allen künftigen Fällen, in denen wirklich das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen ist, zu beachten haben. Zudem wird es in jedem Fall geboten sein, den Akten bei der Vorlage an das Beschwerdegericht auch einen vollständigen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister beizufügen.
194. Die Entscheidung, etwaige Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Ober-
20landesgericht nicht zu erheben, beruht auf § 16 Abs. 1 KostO. In der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht ohne jede erkennbare Prüfung der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG liegt eine unrichtige Behandlung der Sache durch das Registergericht im Sinne jener Vorschrift.
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