Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 85/09

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.04.2009 (20 O 541/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % bis jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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