Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 90/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 13.05.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 348/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger

1. 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 und

2. 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2008

zu zahlen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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