Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 60/09

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.03.2009 verkün-dete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 140/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen

mit der Angabe

a) "Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn."

und/oder

b) "In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigs-ten Preisen auch die schnellsten Leitungen."

und/oder

c) "So sind die Reaktionszeiten (Ping) deutlich fixer, was Online-Gamern und Ebay-Nutzern Vorteile bringt."

und/oder

"Die Bandbreite ist ebenfalls gesichert. Die versprochene Über-tragungsgeschwindigkeit erhält jeder Kunde "

zu werben und/oder werben zu lassen,

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.785,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 28.02.2008 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.