Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - AuslA 106/09

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 28.01.2002 geändert durch Urteil des Bezirksgerichts J. G. vom 17.05.2002 wird für zulässig erklärt.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 29.01.2004, geändert durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 03.06.2005 wird für unzulässig erklärt.


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