Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 163/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 06.10.2009 - 49 F 246/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers wie folgt geregelt wird:

1.

Dem Antragsteller wird bezüglich seines Kindes X. ein Umgangsrecht wie folgt eingeräumt:

a) an jedem Montag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr,

b) jeden 2. Samstag, beginnend mit dem 06.02.2010 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Dem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, das Kind X. montags zur Ausübung seines Umgangsrechtes von der Kindertagesstätte, die X. besucht, abzuholen.

3.

An den Samstagen, an denen dem Antragsteller ein Umgangsrecht zusteht und an den Montagen, an denen sich X. nicht in der von ihm besuchten Kindertagesstätte aufhält, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, X. auf die Abholung durch den Antragsteller vorzubereiten und an diesen herauszugeben.

4.

Fällt ein Umgangskontakt aufgrund Krankheit von X. oder aus sonstigem wichtigen Grund aus, ist der ausgefallene Tag an einem anderen Tag nachzuholen. Diesen Nachholtermin hat die Umgangspflegerin zu bestimmen, soweit die Kindeseltern sich nicht auf einen solchen konkreten Termin einigen können.

5.

Aus Krankheitsgründen kann der Umgangskontakt nur dann abgesagt werden, wenn X. bettlägerig krank ist oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Die Kindesmutter hat die krankheitsbedingte Verhinderung durch ein ärztliches Attest bescheinigen zu lassen.

6.

Sonstige wichtige Gründe, die nach Auffassung der Kindesmutter eine Verschiebung des Umgangstermins rechtfertigen, sind der Umgangspflegerin mitzuteilen, die entscheidet, ob die Verschiebung des Termins erforderlich ist. In diesem Fall ist sofort ein Ausweichtermin festzulegen.

7.

Jegliche Verhinderungsgründe sind sowohl dem Antragsteller wie auch der Umgangspflegerin rechtzeitig, das heißt zwei Tag vor dem Umgangsrechtstermin, mitzuteilen. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn die Verhinderungsgründe überraschend auftreten.

8.

Sollte die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von X. zur Ausübung des Umgangsrechtes durch den Antragsteller unberechtigter Weise nicht nachkommen, darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.

9.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Daneben wird der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, die Verhängung von Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

10.

Soweit bei der Übergabe des Kindes von der Antragsgegnerin an den Antragsteller bzw. vom Antragsteller an die Antragsgegnerin erneut Schwierigkeiten auftreten, die das Kindeswohl beeinträchtigen, hat die Umgangspflegerin das Recht, die Übergabe zu begleiten bzw. erforderlichenfalls die Herausgabe des Kindes an sich zwecks Herausgabe X.s an den berechtigten Elternteil zu veranlassen.

11.

Bezüglich der ersten Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kos-tenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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