Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 20/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. X. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 06. Oktober 2008, 13. Juli 2009 sowie 17. August 2009 - Az. jeweils: 7 OH 12/04 - aufgehoben, soweit diesem die Entschädigung aberkannt, die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt sowie die Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 6.013,25 € sowie verrechneter Ordnungsgelder in Höhe von 1.300,00 € angeordnet wurde.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet


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