Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 13/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 OH 1787/09 - vom 14.12.2009 abgeändert und stattdessen angeordnet:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-ligte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, ist zulässig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre au-ßergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.


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