Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 153/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (22 O 329/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.


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