Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 119/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni 2009 - 1 O 496/09 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 6.055,59 € festgesetzt.


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