Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 21/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 19.10.2009 (21 O 598/04) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des am 04.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Köln (11 U 167/07) geschlossen Vergleichs der Parteien sind von der Beklagten 12.078,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.02.2009 an den Kläger zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 67 % und die Beklagte 33 %. Eine Gebühr für die Beschwerde ist nicht zu erheben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 6.838,47 Euro
1
Gründe:
2Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist überwiegend begründet. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, die vom Kläger angemeldeten Kosten des Privatgutachters – nach Abzug unspezifizierter Nebenkosten – in ansonsten voller Höhe von 11.397,45 Euro bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen, kann keinen Bestand haben. Bei zutreffender Anwendung des insoweit für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit zugrunde zu legenden Maßstabs des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Privatgutachterkosten vielmehr lediglich zu einem erheblich geringeren Teil, nämlich nur im Umfang von 3.719,30 Euro berücksichtigungsfähig.
31. Zu den gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Prozesskosten im Sinne der genannten Bestimmung sind dabei nicht nur die im Prozess selbst entstandenen Kosten. Vielmehr können auch solche Aufwendungen unter den Begriff der Prozesskosten fallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor- oder außerprozessual angefallen sind. Ob in diesem Rahmen die Beauftragung eines Privatsachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415, 2416). Dabei sind die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vorprozessuale oder – wie hier – um eine prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit handelt:
4Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten sind in aller Regel nicht erstattungsfähig. Noch mehr nämlich als für eine vorprozessuale Gutachtertätigkeit gilt während eines laufenden Rechtsstreits, dass es – von seltenen Ausnahmen abgesehen – Aufgabe des Gerichts ist, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Die Kosten eines prozessbegleitend privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind deshalb lediglich ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sieht, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren. Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der "Waffengleichheit") oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 07.01.2010 – 2 W 97/09, juris; OLG Schleswig IBR 2009, 549; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 341; OLG Celle BauR 2009, 286;OLG Zweibrücken MDR 2009, 415; OLG Schleswig IBR 2009, 549 – Volltext in juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 227; OLG Bamberg BauR 2008, 1033; OLG Koblenz OLGR 2008, 41; OLG Bremen OLGR 2008, 675; OLG Köln [Senat], Beschlüsse vom 24.06.2009 – 17 W 152-153/09 – sowie vom 17.02.2010 – 17 W 32/10; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 49; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 59 "Privatgutachten"; insbesondere zum Baurecht zusammenfassend Werner/Pastor, Der Bauprozess 12 Aufl. Rn. 174 ff.).
5Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger nur zum geringen Teil Erstattung der von ihm geltend gemachten Privatgutachterkosten geltend machen, weil er nur insoweit die Erforderlichkeit dieser Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargetan hat.
6In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zur Kostenausgleichung angemeldeten Privatgutachterkosten in Höhe von – vor Abzug der von der Rechtspflegerin unberücksichtigt gelassenen pauschalen Nebenkosten – insgesamt 12.081,30 Euro sich auf weit mehr als auf eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. Q. beziehen. Die dem Erstattungsantrag vom 18.02.2009 beigefügten Rechnungen des Sachverständigen belegen, dass er durch Stellungnahmen zu den Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger, durch Wahrnehmung von Besprechungs-, Beweisaufnahme- und Verhandlungsterminen, Ausarbeitung von Unterlagen für Schriftsätze der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Stellungnahmen zu gerichtlichen Schreiben sowie Schriftsätzen des Gegners und durch Erstellung tabellarischer Zusammenfassungen bzw. Gegenüberstellungen sowie von Plänen letztlich den Rechtsstreit, beginnend schon während des vorangegangen Beweissicherungsverfahrens 21 OH 18/02 LG Köln, über beide Instanzen hinweg bis zum abschließenden Vergleichsschluss begleitet hat.
7Eine solche komplette sachverständige Begleitung ist indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich. Selbstverständlich ist es jeder Partei unbenommen, außergerichtlich – auf eigene Kosten – fachkundigen Rat in dem Maße einzuholen, in dem sie dies in ihrem Interesse für wünschenswert erachtet. Erstattungsrechtlich, d. h. soweit es darum geht, die finanziellen Folgen veranlasster Maßnahmen auf den Prozessgegner abzuwälzen, hat die Partei sich jedoch bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Interesse der Geringhaltung von Kosten auf die insoweit unabweisbar notwendigen Maßnahmen zu beschränken. Schon von daher besitzt die prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters – wie eingangs dargestellt – Ausnahmecharakter. Damit verträgt sich eine umfassende sachverständige Begleitung der Partei in der gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der hinzugezogene Privatgutachter gleichsam wie ein "Schatten" sämtliche prozessualen Aktivitäten seines Auftraggebers begleitet, schon im Grundsatz nicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).
8Im Streitfall spricht nichts dafür, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Weder Gegenstand noch Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln an dem von der Beklagten durchgeführten Dachgeschossausbau noch die Art der vom Kläger im Beweissicherungsverfahren bzw. dem anschließenden Rechtsstreit im Einzelnen gerügten Mängel lassen für sich gesehen eine komplette beratende Prozessbegleitung des Klägers durch einen Privatgutachter als erforderlich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erscheinen, zumal hierbei – neben der bereits vom Gericht zu veranlassenden Sachverhaltsaufklärung – der Umstand völlig außer Betracht bliebe, dass der Kläger zur interessengerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte (fach-)anwaltlich vertreten war. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die anwaltliche Vertretung selbst durch einen in der betroffenen Rechtsmaterie besonders kundigen Anwalt oder Fachanwalt die zur Aufklärung technischer Fragen notwendige Sachkunde nicht bzw. jedenfalls nicht ohne weiteres zu ersetzen vermag. Das führt indes umgekehrt auch nicht dazu, dass in einem Bauprozess der hier vorliegenden Art, der schon wesensmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass der anwaltlich vertretene Auftraggeber als – jedenfalls in der Regel – bautechnischer Laie über kein dem Werkunternehmer als Auftragnehmer vergleichbares Fachwissen verfügt, ohne weiteres eine "Komplettberatung" durch einen Privatgutachter erstattungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von – der Sache nach nicht hinterfragten – Auszügen aus Schriftsätzen der Parteien, vor allem des Klägers, beruhen, geben zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung.
92. Kommt hiernach eine Berücksichtigung der angemeldeten Privatgutachterkosten gleichsam "in Bausch und Bogen" nicht in Betracht, schließt dieses Ergebnis es allerdings nicht aus, das gesamte Tätigkeitsbild des Sachverständigen Dipl. Ing. Q., wie es sich nach dem konkreten Vortrag der Parteien sowie der Aktenlage im Übrigen dem Senat darstellt, auf einzelne prozessnotwendige und deshalb erstattungsfähige Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Überprüfung fällt aber im Wesentlichen zum Nachteil des Klägers aus, weil danach nur im Umfang von 3.719,30 Euro Erstattungsansprüche aus der Tätigkeit des Privatgutachters herzuleiten sind:
10Erstattungsfähig ist zunächst die Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 21.04.2003 über 1.767,55 Euro (Bl. 548 GA) in der von der Rechtspflegerin – nach Abzug unspezifizierter Nebenkosten (86,25 Euro) – berücksichtigten Höhe von 1.667,50 Euro. Denn die dort abgerechnete Tätigkeit des Privatgutachters betraf die Auseinandersetzung mit dem im Beweissicherungsverfahren 21 OH 18/02 LG Köln vorgelegten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen I.. Zu einer qualifizierten Auseinandersetzung mit diesem Gutachten, das – auch gerade mit Blick auf den Inhalt des von den Parteien letztlich verfahrensbeendend geschlossenen Vergleichs – hinter dem Rechtsschutzziel des Klägers bei Weitem zurück blieb, bedurfte der Kläger schon aus Gründen der "Waffengleichheit", d. h. um die auf Beklagtenseite bestehende Sachkenntnis in etwa ausgleichen zu können und auch zur angemessenen Formulierung von Bedenken gegen dieses Gutachten sachverständigen Beistands. Aus den gleichen Erwägungen ist der Rechnungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. Nr. 12/03 vom 28. März 2004 über 282,81 Euro (Bl. 550 GA) jedenfalls in der von der Rechtspflegerin berücksichtigten Höhe von 266,80 Euro (ohne Nebenkosten) erstattungsfähig. Für erstattungsfähig erachtet der Senat ferner aus der Stundenaufstellung (Bl. 554 GA) zur Rechnung 15/07 des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 31.07.2007 (Bl. 553 f. GA) den Stundenanteil von 12 Stunden der darin enthaltenen Position "9.2.07 Stellungnahme zum Gutachten des SV J. 12,0 h". Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des mit dieser Rechnung abgerechneten Stundensatzes des Privatgutachters von 125,00 Euro ein Gesamtbetrag von (12 x 125,00 = 1.500,00 + 19 % Mwst. =) 1.785,00 Euro. Alle drei vorgenannten Erstattungsbeträge summieren sich zu einem insgesamt erstattungsfähigen Gesamtbetrag von (1.667,50 + 266,80 + 1.785,00 =) 3.719,30 Euro. Den vorgenannten – dem Umfang nach nicht unerheblichen – Stundenanteil von 12 Stunden erachtet der Senat für noch vertretbar. Lediglich vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 10.03.2010 klarstellend darauf hin, dass weder die Rechtspflegerin noch das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen gehindert (gewesen) wären, die vom Sachverständigen abgerechneten Stundenzahlen ggf. im Wege der Schätzung zu kürzen. Die insoweit im vorgenannten Schriftsatz für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt angeführte Entscheidung BVferG BauR 2008, 724 (Volltext in juris) betrifft offenkundig einen ganz anderen Fall. Dort wurde die im Schätzungswege vorgenommene Kürzung der Entschädigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen als Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) eingeordnet, weil das im betreffenden Falle geltende JVEG für die Kürzung keine gesetzliche Grundlage bot. Mit einer solchen Konstellation hat der vorliegende Streitfall, in dem es um die Abrechnung von Privatgutachterkosten gerade außerhalb des JVEG geht (s. dazu unten), erkennbar schon im Ausgangspunkt nichts zu tun. Es ist bereits im Ansatz unverständlich, weshalb im Kostenfestsetzungsverfahren der Stundenzahl und/oder dem Stundensatz nach unangemessen hohe Privatgutachterkosten zu akzeptieren sein sollten, ohne sie bei fehlender Darlegung ihrer Erforderlichkeit im Wege der Schätzung auf den angemessenen Umfang reduzieren zu können.
11Hinsichtlich darüber hinaus gehender Beträge ist die Erstattungsfähigkeit vom Kläger nicht substantiell dargetan worden:
12Das gilt zunächst für die Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 16.11.2003 über 494,91 Euro, in der die abgerechneten Leistungen nur völlig diffus und unklar ("Besprechung…"; "Ausarbeitung einer Stellungnahme zur geschuldeten Leistung"; "Diverse Beratungen") dargestellt sind. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb die so umschriebenen Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein sollten. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Rechnung des Privatgutachters 4/04 vom 30.04.2006 über 6.224,85 Euro (Bl. 551 GA). Sie bezieht sich auf "Ausarbeitung, Diktat und Durchsicht" von Stellungnahmen zu "Schriftsätzen des Gerichts und der Gegenseite" sowie von Unterlagen für Schriftsätze des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Nach der beigefügten Stundenaufstellung (Bl. 552 GA) werden insgesamt 40,5 Stunden, bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag also gut fünf volle Arbeitstage, abgerechnet. Inwiefern die gebotene Rechtsverfolgung des Klägers die Auseinandersetzung des Privatgutachters mit den landgerichtlichen Hinweis- und Auflagenbeschlüssen vom 09.05. und 27.09.2005 überhaupt und noch dazu in dem geltend gemachten ganz erheblichen Umfang – allein in Bezug auf den landgerichtlichen Beschluss vom 09.05.2005 sind 14 Stunden abgerechnet – erforderte, ist freilich nicht im Ansatz konkret dargetan. Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb die Wahrnehmung der Rechte des Klägers unter Erstattungsgesichtspunkten die Durchführung der sonstigen dort abgerechneten Tätigkeiten – die Ausarbeitung bzw. Korrektur eines Anwaltsschreibens durch den Privatgutachter, die tabellarische Zusammenfassung der bisherigen Gutachten und deren Ergänzungen, den "Vergleich Gutachten I. mit geschuldeter Leistung" sowie die "Ausarbeitung eines entsprechend den Mängeln farbig angelegten Dachgeschossplanes" – erforderlich machte. Insoweit gilt, dass dies aus Sicht des Klägers zur Erleichterung seiner Rechtsdurchsetzung jeweils sinnvolle bzw. hilfreiche unterstützende Maßnahmen gewesen sein mögen; von einer erstattungsrechtlichen Angewiesenheit des Klägers hierauf in dem Sinne, dass die hierdurch verursachten Kosten auch auf den Gegner überwälzt werden können, kann auf der Grundlage des Klägervortrags indes keine Rede sein. Die Stellungnahmen des Klägers im Beschwerdeverfahren einschließlich des letzten Schriftsatzes vom 10.03.2010 erschöpfen sich im Wesentlichen in der Anführung der "gängigen" Begrifflichkeiten und Begründungsmuster, nach denen die Berücksichtigung von Privatgutachterkosten im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO – überhaupt – in Frage kommt. Eine nähere Darstellung, weshalb die hier – konkret – abgerechneten Positionen im Einzelnen notwendig gewesen sein sollen, fehlt indes trotz der diesbezüglichen Beschwerdeangriffe weitgehend.
13Aus der Rechnung 15/07 vom 31.07.2007 des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. (Bl. 553 GA) sind über den oben genannten Teilbetrag von 1.487,50 Euro hinaus keine weiteren Beträge erstattungsfähig. Zunächst ist für einen über die vom Senat in Ansatz gebrachten 10 Stunden hinaus gehenden Zeitaufwand für die inhaltliche Befassung des Privatgutachters mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen J. nichts ersichtlich. Insbesondere der Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2007 (Bl. 214 ff. GA), der nach Lage der Dinge auf der in der Stundenaufstellung Bl. 554 GA auf den 09.02.2007 datierten Stellungnahme des Privatgutachters zum Gutachten J. beruht, legt keinen Zeitaufwand von 12 Stunden, wie er vom Sachverständigen Dipl. Ing. Q. abgerechnet worden ist, nahe. Kosten für die Wahrnehmung eines Ortstermins des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Privatgutachter sowie für die Teilnahme des Privatgutachters am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (23.07.2007) sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil die erstattungsrechtliche Notwendigkeit dieser Mitwirkung nicht dargelegt ist. Die Anwesenheit des Privatgutachters anlässlich beider Termine beruhte nicht auf einer gerichtlichen Anordnung. Ob die von einer Prozesspartei gleichwohl veranlasste Teilnahme ihres Privatgutachters an einem (Gerichts-) Termin dann als notwendig angesehen werden kann, wenn es darum geht, für die Partei ungünstige Feststellungen des gerichtlich bestellten und in dem Termin angehörten Sachverständigen zu erschüttern (vgl. OLG München AGS 2000, 37; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1076, 1077), kann hier auf sich beruhen, weil eine unter diesem Gesichtspunkt anzuerkennende Beratungsbedürftigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten im Termin vom 23.07.2007 ungeachtet des wiederholten Bestreitens der Erforderlichkeit der Privatgutachterkosten vom Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen worden ist. Schließlich ist auch die Erstattungsfähigkeit der mit Rechnung 9/10 vom 30.11.2008 (Bl. 555) abgerechneten Kosten des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. in Höhe von 630,70 Euro nicht dargelegt. Diese Rechnung bezieht sich auf die Befassung des Privatgutachters mit dem zweitinstanzlich erstatteten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. X.. Dass der Kläger für die Auseinandersetzung mit diesem Gutachten auf eine Stellungnahme seines Privatgutachters angewiesen war, ist indessen nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Kläger war in zweiter Instanz durch einen Fachanwalt für Baurecht vertreten. Dass auch diesem die Befassung mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten ohne Hinzuziehung eines externen Gutachters nicht möglich war, wird nicht einmal substantiiert behauptet. Hinzu kommt, dass das Gutachten Prof. Dr. X., wie sich aus dem rechtlichen Hinweis des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 495 GA) ergibt, ohnehin dem Kläger günstig war, weil es erhebliche Zweifel in Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlich tätig gewesenen Sachverständigen J. begründete. Auch unter diesem Aspekt ist eine – erstattungsrechtlich beachtliche – Beratungsbedürftigkeit des Klägers sowie seines (zweitinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich.
143. Gegen die Höhe der vom Sachverständigen Dipl. Ing. Q. abgerechneten Stundensätze von 115,00 Euro bzw. 125,00 Euro wendet sich die Beschwerde der Beklagten allerdings ohne Erfolg. Aufträge, die eine Partei an einen Privatgutachter vergibt, sind nach Maßgabe der jeweiligen Parteivereinbarung zu vergüten. Diese Vereinbarung wird regelmäßig durch eine – wie hier – nach Leistung und Entgelt aufgegliederte Rechnung des Privatsachverständigen ausreichend dokumentiert. Die Parteivereinbarung und nicht die Regelung des JVEG ist die Grundlage der Festsetzung der notwendigen Kosten (vgl. BGH NJW 2007, 1532), weil dem Gutachten ein privater und kein gerichtlicher Auftrag i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu Grunde liegt. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2007, 1532, 1533; OLG Schleswig IBR 2009, 549 – Volltext in juris). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung stellen lediglich solche Honorarvereinbarungen dar, die die durch Honorarverordnung vorgegebenen Honorare überschreiten oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen oder die die Honorarermittlung infolge Pauschalierung nicht erkennen lassen. An die Bemessung der Entschädigung dürfen dabei mit Rücksicht auf die dargestellten Schwierigkeiten bei der Sachverständigen-Gewinnung keine allzu kleinlichen Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Frankfurt OLG-Report 1996, 216; NJW-RR 2009, 1076, 1077). Es geht deshalb auch nicht an, die Grenze, ab deren Überschreiten eine nach Maßgabe von § 254 BGB oder § 242 BGB beachtliche Unangemessenheit des mit dem Privatgutachter vereinbarten Honorars vorliegt, etwa – wie dies aber offenbar der Beschwerde vorschwebt – in Abhängigkeit von einer bestimmten quotenmäßigen Überschreitung der Honorarsätze des JVEG zu bestimmen. Denn abgesehen davon, dass hierdurch gleichsam "durch die Hintertür" das JVEG mittelbar doch wieder für beachtlich erklärt würde, bliebe dabei außer Betracht, dass die Frage, welches Honorar eines Privatgutachters erstattungsrechtlich anzuerkennen ist, nach Maßgabe der Tarife zu beantworten ist, zu denen ein solcher Privatgutachter vor Ort üblicherweise (nur) gewonnen werden kann. Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass die abgerechneten Stundensätze – auch für das Jahr 2003, aus dem die ersten Rechnungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. datieren – außerhalb der Bandbreite der nach Kenntnis des Senats im hiesigen Bezirk marktüblichen Sätze für privat eingeholte Sachverständigengutachten in Bausachen liegen.
154. Im Ergebnis verbleiben somit auf Klägerseite folgende berücksichtigungsfähige außergerichtliche Kosten, die neben den Gerichtskosten in die Kostenausgleichung einzustellen sind:
16- Kosten des Rechtsanwalts F. im Verfahren 21 OH 18/02: 1.460,73 Euro
17- Kosten des Rechtsanwalts F. im Verfahren 21 O 598/04: 2.365,36 Euro
18- Kosten der Rechtsanwälte K. (11 U 167/07): 3.029,26 Euro
19- Kosten des Privatgutachters Dipl. Ing. Q.: 3.719,30 Euro
20insgesamt: 10.574,65 Euro
21Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Privatgutachters sind dabei – entsprechend der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Aufteilung bzw. Berechnungsweise – in voller Höhe den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zuzurechnen, die sich damit auf (1.460,73 + 2.365,36 + 3.719,30 =) 7.545,39 Euro belaufen, während die restlichen 3.029,26 Euro auf die zweite Instanz (11 U 167/07 OLG Köln) entfallen.
22Ausgehend hiervon stellt sich die Kostenausgleichung, soweit sich aufgrund der nur in deutlich geringerem Umfang erstattungsfähigen Privatgutachterkosten Veränderungen gegenüber der ansonsten unverändert zugrunde zu legenden Berechnung der Rechtspflegerin ergeben, wie folgt dar:
23Gerichtskosten I. Instanz
24Erstattungsanspruch Kläger (bereits ausgeglichen): 5.325,17 Euro
25Außergerichtliche Kosten I. Instanz
26A. Kläger-Seite (ausgleichsfähig): 7.545,39 Euro
27B. Beklagten-Seite (wie angefochtene Entscheidung): 3.143,80 Euro
28C. Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 10.689,19 Euro
29davon trägt der Kläger 40 %: 4.275,68 Euro
30abzgl. eigene ausgleichsfähige Kosten des Klägers: 7.545,39 Euro
31Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 3.269,71 Euro
32Zusammenfassung I. Instanz
33Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers: 5.325,17 Euro
34Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Klägers: 3.269,71 Euro
35Erstattungsanspruch des Klägers insgesamt: 8.594,88 Euro
36Gerichtskosten II. Instanz
37Erstattungsanspruch Kläger (bereits ausgeglichen): 2.719,38 Euro
38Außergerichtliche Kosten II. Instanz
39Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte
40(Berechnung wie angefochtene Entscheidung): 763,80 Euro
41Zusammenfassung II. Instanz
42Erstattungsanspruch des Klägers insgesamt
43(Berechnung wie angefochtene Entscheidung): 3.483,18 Euro
44Zusammenfassung der Erstattungsansprüche
45Erstattungsanspruch des Klägers I. Instanz: 8.594,88 Euro
46Erstattungsanspruch des Klägers II. Instanz: 3.483,18 Euro
47Gesamter Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 12.078,06 Euro
48Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Kläger ein weitergehender Erstattungsanspruch zuerkannt worden ist, war der Beschluss der Rechtspflegerin abzuändern.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV-GKG. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach der Differenz zwischen dem von der Rechtspflegerin festgesetzten Erstattungsbetrag (16.684,95 Euro) und demjenigen Betrag, der sich ergäbe, wenn – wie von der Beschwerde erstrebt – die Privatgutachterkosten vollständig unberücksichtigt blieben (9.846,48 Euro).
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