Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 21/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 19.10.2009 (21 O 598/04) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des am 04.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Köln (11 U 167/07) geschlossen Vergleichs der Parteien sind von der Beklagten 12.078,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.02.2009 an den Kläger zu erstatten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 67 % und die Beklagte 33 %. Eine Gebühr für die Beschwerde ist nicht zu erheben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 6.838,47 Euro


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