Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 143/10

Tenor

Dem Angeklagten wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 21.12.2009 in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft Aachen 606 Js 879/08 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem An-geklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse.


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