Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 57/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. März 2009 verkündete

Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 317/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen


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