Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 51/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) - erneut - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (42 O 6/09) sind von der Beklagten 1.364,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:

Beschwerde der Klägerin: (468,52 - 29,00 =) 439,52 Euro

Beschwerde der Beklagten: (1.499,12 - 1.100,60 =) 398,52 Euro

insgesamt: 838,04 Euro


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