Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 65/10
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21. April 2010 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 13. April 2010 - GL - 0000 - 10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
G r ü n d e
21. Im Wohnungsgrundbuch von Bergisch Gladbach sind die Beteiligten zu
3zu 1) und 2) seit 1997 zu je ½-Anteil als Eigentümer des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums eingetragen. Seit dem 23. April 2007 ist für sie in Abteilung III des Grundbuchs unter laufender Nr. 4 zu je ½-Anteil eine Briefgrundschuld verzeichnet. Durch ausweislich des Rechtskraftsvermerks vom 12. Januar 2010 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20. Oktober 2009 - 70 C 91/08, das den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils am 28. Oktober 2009 zugestellt worden ist, sind die Beteiligten zu 1) und 2) unter anderem verurteilt worden, die Löschung dieser Eigentümergrundschuld im Grundbuch zu bewilligen. Die Beteiligte zu 3) hat als Titelgläubigerin nach Vorlage der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils bei dem Grundbuchamt beantragt, im Grundbuch eine Löschungsvormerkung betreffend die Eigentümergrundschuld einzutragen. Diesem Antrag entsprechend ist am 16. März 2010 in der Veränderungsspalte der Abteilung III des Grundbuchs eine entsprechende Löschungsvormerkung für die Beteiligte zu 3) eingetragen worden.
4Dagegen hat der Beteiligte zu 1), zugleich im Namen der Beteiligten zu 2), mit Schreiben vom 19., 23. und 31. März 2010 Einwendungen erhoben. Durch Beschluß vom 13. April 2010 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die von ihm als Anträge auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung angesehenen Anträge dieser Schreiben zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21. April 2010, der das Grundbuchamt gemäß Beschluß vom 28. April 2010 nicht abgeholfen hat.
52. Die Beschwerde, über die nach § 72 GBO n.F. in Verbindung mit Art.
6111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
7Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die am 16. März 2010 in der Veränderungsspalte der Abteilung III des Grundbuchs zu der in dieser Abteilung unter Nr. 4 verzeichneten Eigentümergrundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Löschungsvormerkung. Soweit der Beteiligte zu 1) demgegenüber in seinen Eingaben wiederholt auch von einer "Auflassungsvormerkung" spricht, geht dies schon im Ansatz fehl, denn eine Auflassungsvormerkung ist für die Beteiligte zu 3) auf dem im Rubrum dieses Beschlusses genannten Grundbuchblatt nicht eingetragen.
8Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO grundsätzlich unzulässig und nur dann möglich, wenn an die betroffene Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 71, Rdn. 37, 38). Allerdings kann mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, im Grundbuch eine Löschung vorzunehmen oder einen Widerspruch einzutragen. Hier sind indes die Voraussetzungen keiner dieser Maßnahmen erfüllt, so daß die Beschwerde zurückgewiesen werden muß.
9Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gelöscht werden kann nur eine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung, also nur eine solche Eintragung die ein nach dem Gesetz nicht mögliches Recht oder ein Recht mit einem nach dem Gesetz nicht möglichen Inhalt verlautbart. Dies ist nicht der Fall: Eine Löschungsvormerkung, wie sie am 16. März 2010 eingetragen worden ist, schließt das Gesetz nicht aus. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt neben einem Verfahrensfehler des Grundbuchamts voraus, daß das Grundbuch durch die beanstandete Eintragung unrichtig geworden ist. Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen. Vielmehr ist die Eintragung der Löschungsvormerkung ordnungsgemäß erfolgt, und das Grundbuch ist durch diese Eintragung nicht unrichtig geworden, was sowohl der Eintragung eines Amtswiderspruchs als auch sonstigen Einwendungen gegen die Löschungsvormerkung entgegen steht.
10Es trifft zu, daß die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung der Löschungsvormerkung nicht bewilligt haben. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil ihre Bewilligung durch das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20. Oktober 2009 ersetzt worden ist. Durch dieses Urteil sind die Beteiligten zu 1) und 2) unter anderem verurteilt worden, die Löschung der in Abteilung III unter laufender Nummer 4 verzeichneten Eigentümergrundschuld zu bewilligen. Bei einer solchen Bewilligung handelt es sich - auch wenn die Beteiligten zu 1) und 2) das leugnen - um eine Willenserklärung, so daß sich die Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Oktober 2009 insoweit nach den §§ 894, 895 ZPO richtet. Zwar ist das Urteil vom 20. Oktober 2009 durch Ziffer 3 seines Tenors nur wegen der Kosten, also nicht wegen des Ausspruchs zur Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, so daß Maßnahmen nach § 895 ZPO vor dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht hätten getroffen werden können. Da es indes jedenfalls im Januar 2010 rechtskräftig geworden ist, waren bei der Eintragung der Löschungsvormerkung im März 2010 die Voraussetzungen des § 895 ZPO erfüllt. Hiernach gilt die Eintragung einer Löschungsvormerkung durch die Beteiligten zu 1) und 2) als bewilligt; diese Vormerkung ist eingetragen worden.
11Die Einwendungen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das genannte Urteil vom 20. Oktober 2009 können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Grundbuchamt und das ihm im Rechtsmittelzug übergeordnete Beschwerdegericht sind nicht befugt, ein in einem Zivilprozeß ergangenes - zudem rechtskräftiges - Urteil eines anderen Gerichts zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Eine solche Abänderung kann vielmehr nur aufgrund eines zulässigen Rechtsbehelfs gegen jenes Urteils selbst erreicht werden. Erst wenn das Urteil, das nach § 895 Satz 1 ZPO die Grundlage der Eintragung einer Vormerkung bildet, aufgrund eines solchen Rechtsbehelfs durch eine vollstreckbare Entscheidung des dafür zuständigen Gerichts aufgehoben wird, erlischt nach § 895 Satz 2 ZPO auch die Vormerkung. Eine derartige Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Darauf, ob die Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigen, ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend die im Zivilprozeß ergangene Entscheidung anhängig zu machen, oder dies möglicherweise bereits getan haben, kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht an: Nicht die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage, sondern erst eine das angegriffene Urteil ersetzende, im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung beseitigt die Rechtskraft des angegriffenen Urteils.
12Auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) auf "Berichtigung der Eigentümergrundschuld auf 90.000,-- Euro" kann die Beschwerde nicht gestützt werden. Der Gegenstand der Beschwerde ist durch den Verfahrensgegenstand der ersten Instanz begrenzt.
13Die Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückgewiesen werden. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung sind nicht erfüllt. Gegen den vorliegenden Beschluß ist daher kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
14Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : EUR 14.000,-- (entsprechend einem Zehntel des Nennbetrages der Eigentümergrundschuld)
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