Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 15/10

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Auf die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 - 29 S 176/09 - abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (24. Zivilsenat) - 24 W 27/19
10. Juli 2019
24 W 27/19 10. Juli 2019

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