Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 166/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.05.2009 - 309 F 117/07 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten um das Eigentum an vor und während der Ehe erworbenen Kunstgegenständen. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Kunstgegenstände – es handelt sich im Wesentlichen um Bilder – sind teils aufgrund einer Klage des Antragstellers auf Herausgabe (18 O 594/02 LG Köln), teils aufgrund eines Antrags der Antragsgegnerin im Hausratsteilungsverfahren (320 F 146/03 AG Köln) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Streit zwischen den Parteien erfasst eine Vielzahl weiterer Kunstwerke, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
4Im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 07.05.2009 hat das Amtsgericht vorab über diejenigen Gegenstände entschieden, die nach seiner Auffassung aufgrund der Eigentumsverhältnisse dem Antragsteller zuzuweisen seien und entsprechend die Herausgabe angeordnet, soweit die Kunstwerke sich nicht schon in seinem Besitz befänden. Insoweit ist die Herausgabe von 17 Kunstwerken und die Zuweisung weiterer 15 Kunstwerke, die sich bereits im Besitz des Antragstellers befinden, angeordnet worden. Bezüglich der übrigen im Streit befindlichen Hausratsgegenstände bleibe – so der amtsgerichtliche Beschluss – eine Entscheidung nach gegebenenfalls durchzuführender Beweisaufnahme vorbehalten. Dies gelte auch für die Kostenentscheidung.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
6Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 18.05.2009 zugestellten Beschluss am 08.06.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20.08.2009 am 19.08.2009 begründet.
7Sie stützt ihre Beschwerde darauf, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine nach der Hausratsverordnung unzulässige Teilentscheidung. Für das vorliegende Verfahren gelte nach wie vor die Hausratsverordnung, da die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden sei und das Gesetz Geltung habe, das im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gegolten habe. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass die angefochtene Teilentscheidung selbst durch das neue Recht verfahrensrechtlich nicht zulässig geworden sei. Zur interessengerechten Teilung der Haushaltsgegenstände müsse nach wie vor der Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände und deren Wert aufgenommen werden.
8Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin nach wie vor das Alleineigentum des Antragstellers an den im angefochtenen Beschluss genannten Gegenständen. Insoweit trägt sie zu den Umständen des Erwerbs und der Einbeziehung der Kunstwerke in den ehelichen Haushalt im Einzelnen zu jedem Gegenstand vor.
9Die Antragsgegnerin beantragt unter teilweiser Rücknahme des Beschwerdeantrages vom 19.8. 2009,
10den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2009 (AZ: 309 F 117/07) aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2009 (AZ: 309 F 117/07) aufzuheben, den Herausgabe- bzw. Zuteilungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und die Zuteilung bzw. Herausgabe folgender Gegenstände an die Antragsgegnerin anzuordnen:
11Künstler Titel/Sujet Technik Jahr
12Arakawa, Shusaku Ohne Titel Ölfarbstift auf 1968
13Leinwand
14Arakawa, Shusaku There are ... Ölfarbstift auf 1969
15Leinwand
16Brüning, Peter o.T. 38/63 Öl auf Leinwand 1963
17Christo Reichstag Pro- Mischtechnik 1978
18ject for Berlin
19zweiteilig
20Götz, Karl Otto Ohne Titel 3 Gouachen 1952-
211953
22Matta-Clark, Gordon Paper-Cut Papier 1977
23Morris, Sarah Horizontal Dekofarbe auf 1997
24Blinds Leinwand
25Morris, Sarah Swiss Service Dekofarbe auf 1997
26Station Leinwand
27Polke, Sigmar Ohne Titel Tusche/Papier 1968
28Reed, David # 298 Öl und Alkyd auf 1990-
29Leinwand 1991
30Richter, Gerhard Wolkenbild Öl auf Leinwand 1969
31(grau)
32Schumacher, Emil Tais Mischtechnik auf 1996
33Leinwand
34Stockholder, Nr. 326 two lamps, news 1999
35Jessica (Installation) paper mache,
36umbrella, plastic
37tub, fabric, hard-
38ware, silicone
39caulking, oil and
40acrylic paint
41Stockholder, Nr. 178 element a: wood 1992
42Jessica (Installation) screws, plexi, glass
43wool etc. element b:
44acrylic medium and
45paint, plexi, screws,
46wire etc.
47Judd, Donald No. 89-46 Einbrennlackier- 1988
48tes Aluminium
49Sonstige Hausratsgegenstände:
50- Zwei moderne Standfußzimmerleuchten mit Dimmer, Erdgeschoß,
- ein grünes Zweisitzer-Ledersofa mit zwei dazugehörigen Sesseln, Erdgeschoß,
- Leselampen, Erdgeschoß,
- 12 Kristallgläser (Baccarat),
- vier Braunschweiger Stühle,
- ein Spieltisch mit drei Platten.
äußerst hilfsweise beantragt sie ferner, für den Fall, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, Eigentum nach § 1568 b Abs. 1 BGB zu übertragen, die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes der dem Antragsteller zu überlassenden und zu übereignenden Gegenstände.
52Der Antragsteller beantragt unter teilweiser Rücknahme seines Antrages aus dem Schriftsatz vom 9. August. 2010,
53die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
541.
55die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller folgende Kunstwerke herauszugeben:
56(5) Robert Filiou, Ohne Titel, "Bien Fait", Sperrholz, Pfeil, 1969
57(6) Michael Gitlin, Einfache Linie, 2 Teile Holz, 155x192 cm, 1977
58(7) Karl Otto Götz, 3 Gouachen, je 25x21 cm, 1952-53, gerahmt
59(8) Noriyuki Haraguchi, Ohne Titel, Bleifolie, Tinte auf Papier,
6079x108 cm, 1978
61(9) Donald Judd, Ohne Titel, Lack auf Metall, 30x30x120cm, Rot/Weiß
62(10) Gordon Matta-Clark, Foto Office Baroque, Fotografie, 76x50 cm,
631977
64(11) Thom Merrick, Ohne Titel, Skulptur, geschlossen, poriger Schaumstoff, Metall Schwarz, 184x91x94 cm, 1989
65(12) Thom Merrick 2, Entwurfszeichnungen, Ohne Titel, je 56x75 cm, 1989, gerahmt
66(13) Jürgen Meyer, Ohne Titel, Öl auf Leinwand, 45x40 cm, 1988
67(14) Jürgen Meyer 2, Gemälde, Öl auf Leinwand, je 45x35 cm, 1988
68(15) Sigmar Polke, Ohne Titel, Tusche auf Papier, 29x21 cm, 1968
69(17) David Smith, Ohne Titel, Lackfarbe auf Papier, 46x66 cm, 1963
70(18) Gerry Zeniuk, Ohne Titel, Nr. 47, Pigment in Wachs auf Leinen,
7151x77 cm, 1973
722.
73festgestellt wird, dass die folgenden Kunstwerke im Alleineigentum des
74Antragstellers stehen:
75(21) Shusaku Arakawa, Untitled, 124x184 cm, 1968
76(22) Shusaku Arakawa, "There are ...", 124x184 cm, 1969
77(24) Gerhard Richter, "Wolkenbild" (grau), Öl auf Leinwand, 150x120 cm
78(26) Karl Fred Dahmen, Ohne Titel, Mischtechnik auf Leinwand, 125x110cm, 1960
79(27) Joseph Marioni, Ohne Titel (No. 9.80), Acryl auf Leinwand, 100x76 cm, 1980
80(28) Gordon Matta-Clark, "Paper Cuts", 73x98 cm und 80x76 cm, 1974 und 1977
81(29) Bernd Zimmer, "Weizenfeld", 205x300 cm, 1981
82(30) Bernd Zimmer, "Kastanien", 200x300 cm, 1979
83(31) Emil Schumacher, Tais", 100x80 cm, 1966
845.(11) Sarah Morris, Swiss Service Station, Dekofarbe auf Leinwand, 1977
855.(20) Jessica Stockholder, No. 326 (Installation), Two 2 Lamps, Newspaper, Mache, Umbrella, plastic, tube, fabric, hardware, silicone, caulkigne, eul and acrylic paint, 1999
865.(21) Jessica Stockhoder, No. 178 (Installation), element a: wood, screws, plexi, glass, whole, etc.: element b: acrylic, medium and paint, plexi screws, wier etc., 1992
873.
88die Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie die Zuteilung bzw. Herausgabe von Kunstgegenständen, die in ihrem Antrag genannt sind, an sich fordert, zurückzuweisen.
89Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die im angefochtenen Beschluss noch enthaltenen Bilder
90Frank Ackermann, "Untitles = großes Bild" (Nr. 4. a)
91Manfred Pernice, "Tonne mit Birne" (Nr. 4. b)
92Pia Fries Heeg, Öl auf Holz (5. (6))
93Georg Schneider, "Mond mit Satellit" (5. (16))
94Dirk Skreber, "Quer" (5. (17))
95Dirk Skreber, "Garagen" (5. (18))
96Dirk Skreber, "Haus mit schwarzem Dach" (5. (19)),
97Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe bezüglich der benannten Kunstwerke aufgrund seines Alleineigentums einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bzw. bezüglich der Kunstwerke, die sich bereits in seinem Besitz befänden und die Gegenstand der Widerklage der Antragsgegnerin – im Verfahren 18 O 594/02 LG Köln – seien, ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Alleineigentums.
98Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
99II.
100Auf das Beschwerdeverfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG das vor dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das vorliegende Verfahren vor diesem Stichtag eingeleitet worden ist.
101Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO a.F. zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
102Wegen bestehender Verfahrensfehler hinsichtlich der Tatsachenaufklärung und Beweiswürdigung ist der angefochtene Beschluss gem. § 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.
103Auf den vorliegenden Fall findet die Neuregelung des § 1568 b BGB Anwendung. Die Aufhebung der Hausratsverordnung und die Neuregelungen der §§ 1568 a und 1568 b BGB sind am 01.09.2009 in Kraft getreten.
104Die Übergangsregelung in Artikel 6 lautet wie folgt: "Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Haushaltsgegenstände anzuwenden, die bis zum 1. September 2009 angeschafft worden sind." Weitere Übergangsregelungen bezüglich der HausrVO wurden vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet (vgl. zu Art. 6 BT-Drucks. 16/10798, S. 25). Damit finden mangels weiterer Überleitungsvorschriften im vorliegenden Fall seit dem 01.09.2009 die neuen materiellen Regelungen Anwendung.
105Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass streitig ist, ob das neue Recht auch für Scheidungsverfahren gilt, die vor dem 01.09.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. Brudermüller, NJW 2010, 401 (406)). Für eine Geltung der neuen Vorschriften wird der Wortlaut angeführt, in dem nicht differenziert werde. Dagegen spreche, so wird hinsichtlich der Neuregelungen zum Zugewinnausgleich argumentiert, dass der Güterstand bei rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 geendet habe mit der Folge, dass der Zugewinnausgleichsanspruch auch vor diesem Stichtag entstanden sei, so dass zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich problematischen rückwirkenden Regelung eines abgeschlossenen Sachverhalts altes Recht anzuwenden sei (vgl. Braeuer, Neues Zugewinnausgleichsrecht in Übergangsfällen, NJW 2010, 351). Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um die Änderung der Vorschriften zum Zugewinnausgleich, sondern um Hausrat geht, ist auch die dargelegte Prämisse hinsichtlich der Änderung zum Hausrat nicht gegeben. Es handelt sich selbst bei rechtskräftiger Scheidung vor dem 01.09.2009 nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, anders als beim Zugewinnausgleich, da der Richter im Rahmen des Verfahrens nach § 1568 b BGB eine Verteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen kann.
106Nach § 1568 b BGB kann nur noch die Überlassung von im Miteigentum der Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände verlangt werden. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen, wie dies nach der HausrVO möglich war, sieht § 1568 b BGB nicht mehr vor. Da nur die Überlassung von im Miteigentum stehender Gegenstände verlangt werden kann, ist über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu entscheiden.
107Der Senat hat sich nicht mehr mit der Frage zu befassen, ob die streitbefangenen Gegenstände Hausrat sind. Insoweit ist der erkennende Senat aufgrund seiner früheren Beschlussfassung in dieser Sache vom 12.9.2006 AZ. 25 UF 219/05 sowie der Entscheidung des 4. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 23.11.2004 AZ 4 U 24/03 und 4 U 9/04 an diese rechtliche Einordnung gebunden.
108Die Beweislast für die Eigentumszuordnung trifft grundsätzlich die Antragsgegnerin, soweit sie im Rahmen des Anspruch nach § 1568b BGB Miteigentum an den im Beschwerdeverfahren noch streitbefangenen Hausratsgegenständen geltend macht. Lediglich hinsichtlich der während der Ehe angeschafften Gegenstände kann sich die Antragsgegnerin auf die Vermutung gemeinsamen Eigentums nach § 1568b Abs. 2 BGB berufen.
109Soweit die Gegenstände vor der Ehe erworben wurden, verbleibt es daher bei der Beweislast der Antragsgegnerin, die sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diese Gegenstände seien allein durch spätere Einbeziehung in den Haushalt Miteigentum geworden, ansonsten bedürfte es der Einschränkung auf während der Ehe angeschaffte Gegenstände in § 1568b Abs. 2 BGB nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese im Hinblick auf die Eheschließung für den gemeinsamen Haushalt erworben und zum Zeitpunkt der vorehelichen Anschaffung nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum werden sollten (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl.,§ 1568b Rn. 66 m.w.N.). Die Annahme im amtsgerichtlichen Beschluss, da der Antragsteller die Objekte vor der Ehe erworben habe, seien sie Alleineigentum geblieben, überzeugt demnach angesichts der Darlegungen der Antragsgegnerin alleine noch nicht. Es hätte insoweit weiterer Feststellungen bedurft.
110Aber auch im Übrigen überzeugen die Tatsachenfeststellungen des Familiengerichts nicht nur erst im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung sondern auch schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Hausratsverordnung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Aufstellung Bezug genommen.
111Bezüglich des Bildes David Smith "Ohne Titel" (Nr. 17) ist bereits der Erwerbszeitpunkt streitig ist.
112Der Antragsteller führt aus (Bl. 852), er habe die Arbeit 1974 vor der Eheschließung bei der Galerie W. in I. gekauft. Die Antragsgegnerin legt (Bl. 826) dar, die Arbeit sei Ende der 80er Jahre in der Galerie C. W. erworben worden. Das Amtsgericht hätte insoweit den angebotenen Beweis durch die Zeugen C. W. und N. S. erheben müssen. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass das fragliche Bild von David Smith "Ohne Titel" im amtsgerichtlichen Beschluss zweimal Erwähnung findet und zwar einmal als vor der Ehe und einmal als während der Ehe erworben.
113Unstreitig vor der Ehe erworben sind folgende Bilder:
114Robert Filliou "Bien Fait" (Nr. 5)
115Karl Otto Götz, "3 Gouachen" (Nr. 7)
116Sigmar Polke, "Ohne Titel" (Nr. 15)
117Gerry Zeniuk, "Nr. 47" (Nr. 18).
118Hinsichtlich des Bildes Robert Filliou "Bien Fait" (Nr. 5) trägt der Antragsteller (Bl. 839) vor, er habe die Arbeit vor der Ehe bei der Galerie D. in E. gekauft und zwar allein und ohne Begleitung der Antragsgegnerin. Dies bestreitet die Antragsgegnerin (Bl. 823) unter Hinweis auf den gemeinsamen Erwerb des Bildes in E.. Der Antragsteller bietet Beweis an für den Alleinerwerb durch Zeugnis der Zeugen S. und G..
119Bezüglich des Bildes Karl Otto Götz, "3 Gouachen" (Nr. 7) trägt der Antragsteller ( Bl.841)vor, er habe die Gouachen in der Galerie B. X. in F. erworben und zwar durch Tauschgeschäft gegen eine Arbeit von Wunderlich. Die Antragsgegnerin bestreitet diesen Vortrag (Bl. 824) und trägt vor, es sei eine gemeinsame Entscheidung der Verlobten gewesen, die Lithografie des Malers Wunderlich gegen die 3 Gouachen einzutauschen. Die Gouachen seien in der gemeinsamen Wohnung aufgehängt gewesen. Der Antragsteller bietet für sein Vorbringen Beweis an durch Zeugnis des Zeugen S..
120Zum Bild Sigmar Polke, "Ohne Titel" (Nr. 15) trägt der Antragsteller ( Bl.850) vor, er habe es vor der Eheschließung in der Galerie J. O. in F. in Abwesenheit der Antragsgegnerin gekauft. Die Antragsgegnerin erwidert (Bl. 826), die Arbeit sei "Hausschmuck" der Parteien gewesen.
121Bezüglich des Bildes Gerry Zeniuk, "Nr. 47" (Nr. 18) trägt der Antragsteller (Bl. 853) vor, er habe die Arbeit allein bei der Galerie H. (Inhaber Herr von K.) in I. gekauft. Der Galerist habe die Sammlung des Antragstellers gekannt und Wert darauf gelegt, dass die Arbeit in dessen Sammlung gelangte. Die Arbeit sei für seine, des Antragstellers, Sammlung und für seinen alleinigen Bedarf bestimmt gewesen. Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor (Bl. 827), sie sei beim Erwerb dieser Arbeit in I. zugegen gewesen; das Bild sei im gemeinsamen Haus gehängt worden.
122Soweit im amtsgerichtlichen Beschluss darauf abgestellt wird, es sei unerheblich, ob die Antragsgegnerin beim Erwerb dabei gewesen sei, da ein gemeinsamer Erwerb nicht unter Beweis gestellt worden sei, hätte es zumindest eines entsprechenden Hinweises bedurft, dass das Amtsgericht die Antragsgegnerin insoweit für beweispflichtig hält.
123Hinsichtlich der während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände ist gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass diese im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Diese Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht. Dafür reicht es nicht aus, dass während der Ehe mit Mitteln des einen Ehegatten der betreffende Gegenstand angeschafft worden ist (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O. Rnr. 6).
124Die Beweislast für den Alleinerwerb hinsichtlich während der Ehe angeschaffter Haushaltsgegenstände liegt bei dem Ehegatten, der sich auf diesen beruft, also hier auf Seiten des Antragstellers. Auch hier sind die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Amtsgerichts fehlerhaft – auch dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung. Dabei sind die Darlegungen im amtsgerichtlichen Beschluss, aus den Umständen – Gütertrennung, Erwerb mit dem Geld des Antragstellers, immer wieder geäußerte Kritik der Antragsgegnerin am Kunstgeschmack des Antragstellers – sei zu entnehmen, dass dieser die Gegenstände für seine Sammlung und damit zu seinem Eigentum erworben habe, durchaus beachtenswert.
125Dennoch ist hinsichtlich des Vorbringens der Antragsgegnerin zum Erwerb und zur Eingliederung der jeweiligen Kunstgegenstände in den gemeinsamen Haushalt die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das Amtsgericht nicht hinreichend. Unabhängig von den Feststellungen zum Erwerb und zur Einbringung der einzelnen Kunstgegenstände in den Haushalt der Parteien hätte es auch einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin zur Lebenssituation der Parteien vor und nach 1992 bedurft .
126Um also die Vermutung des gemeinsamen Eigentumserwerbs zu widerlegen, muss der Antragsteller beweisen, dass er den betreffenden Gegenstand gerade für sich – also vorliegend für seine Sammlung – hat erwerben wollen. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt, dies liegt der Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB zu Grunde, der Betroffene einen Hausratsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, "den es angeht", also an beide Eheleute (vgl. Leiß in: JurisPK, a.a.O., Rnr. 69; OLG Kalrsruhe, FamRZ 2007, 59). Vorliegend ist, dies sei nochmals wiederholt, von der Hausratseigenschaft der betroffenen Kunstwerke aufgrund der zitierten Entscheidungen des OLG Köln auszugehen.
127Bezüglich der einzelnen während der Ehe angeschafften Kunstwerke gilt folgendes:
128N. Gitlin, "Einfache Linie" (6):
129Unbestritten ist die Arbeit vom Antragsteller allein erworben worden. Die Antragsgegnerin bestreitet die Eigentumserklärung des Verkäufers allein zu Gunsten des Antragstellers im Rahmen eines Erwerbs für seine Sammlung. Das Bild habe später im ehelichen Haus gehangen. Dazu trägt der Antragsteller vor, er habe es in seinem "Refugium" aufgehängt (Bl. 841).
130Noriyuki Haraguchi "Ohne Titel" (Nr. 8):
131Hier bestreitet die Antragsgegnerin wiederum (Bl. 824) den Erwerb von Alleineigentum des Antragstellers, den dieser wiederum durch Zeugnis der Zeugin T. und durch Zeugnis des Zeugen S. unter Beweis stellt.
132Donald Judd, "Ohne Titel" (Nr. 9):
133Hier ist der Erwerbszeitpunkt streitig; der Antragsteller geht von 1994 (Bl. 843) aus, die Antragsgegnerin vom Erwerb zwischen 1989 und 1992 (Bl. 824). Zu den Umständen der Hängung des Bildes in der gemeinsamen Wohnung sowie der – von den Parteien unterschiedlich bewerteten – Restaurierung des unter dem Bild stehenden Braunschweiger Spieltisches wird unter Benennung des Zeugen I2. ebenfalls vorgetragen.
134Thom Merrick, "Ohne Titel" (Nr. 11) und
135Thom Merrick, "2 Entwurfzeichnungen" (Nr. 12):
136Hier bestreitet die Antragsgegnerin (Bl. 825), dass die Einigungserklärungen bezüglich des Eigentumsübergangs an den Kunstwerken dergestalt waren, dass allein der Antragsteller Eigentümer wurde. Zuvor hat die Antragsgegnerin erklärt, die Arbeiten seien gemeinsam im Atelier ausgesucht und erworben worden. Dem entgegnet der Antragsteller unter Benennung des Zeugen U., er habe die Arbeit dort für seine Sammlung und seinen alleinigen Bedarf erworben.
137David Smith, "Ohne Titel" (Nr. 17):
138Hier wird, wie oben dargelegt, Beweis zu erheben sein, ob das Werk vor oder während der Ehe und unter welchen Umständen angeschafft worden ist.
139Joseph Marioni, "Ohne Titel" "No. 9.80" (Nr. 27):
140Der Antragsteller trägt unter Benennung des Zeugen U. vor, dieser habe das Bild für seine, des Antragstellers, Sammlung empfohlen und dementsprechend die Eigentumserklärung gemäß § 929 Satz 1 BGB allein zu Gunsten des Antragstellers abgegeben. Die Arbeit sei für die Sammlung und den alleinigen Bedarf des Antragstellers bestimmt gewesen.
141Gordon Matta-Clark, "Paper Cuts" (Nr. 28)
142Es handelt sich hier um zwei Arbeiten mit dem Titel "Cycle Cut" und "Trench Site", beide gekauft in der Galerie T. im Jahre 1977. Die Antragsgegnerin bestreitet den Erwerb des Antragstellers zu Alleineigentum. Dieser benennt die Zeugen V. T. und N. S. zum Beweis seines Alleineigentums.
143Bernd Zimmer, "Weizenfeld" (Nr. 29) und
144Bernd Zimmer, "Kastanien" (Nr. 30):
145Bezüglich dieser Bilder ist nunmehr übereinstimmend von den Parteien erklärt worden, dass diese zunächst zeitweise in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in L. aufgehangen waren. Die Antragsgegnerin trägt hier gemeinsamen Erwerb im Jahre 1982 vor. Der Antragsteller stellt Alleinerwerb unter Beweis durch Aussage des Zeugen Y., hält allerdings nicht mehr, wie dargelegt, daran fest, die Arbeit habe nie in der ehelichen Wohnung der Parteien gehangen, sondern immer bei der Mutter der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des Bildes "Kastanien" wird Beweis angeboten für Alleinerwerb durch Aussage des Zeugen A. (Bl. 867).
146Sarah Morris, "Swiss Service Station" (Nr. 5 (11)):
147Dem Vortrag des Antragstellers (Bl. 340), das Bild sei bis 2005 im Zollfrei-Lager in der Schweiz gewesen und nie in Deutschland, stellt die Antragsgegnerin die Darlegung entgegen, die Arbeit habe im Ferienhaus der Parteien in B2. im Esszimmer an der Holzwand gehangen (Bl. 830). Zum Beweis seines Alleinerwerbs im Jahre 2000 bei der Galerie Z. 36 in M. benennt der Antragsteller den Zeugen A1. (Bl. 868).
148Jessica Stockholder, "Nr. 326" (Nr. 5 (20)):
149Hinsichtlich dieses Bildes hat der Antragsteller im Termin vom 17. August 2010 dargelegt, das Bild habe zunächst in der Garage gestanden, sei später jedoch von ihm in seinen abgetrennten Bereich der Dachgeschosswohnung mitgenommen worden. Es handelt sich um eine Installation. Die Arbeit sei nie "Haushaltsgegenstand" im Sinne von § 1568 b Abs. 1 BGB gewesen (Bl. 869). Hinsichtlich der Eigentumsübertragung benennt der Antragsteller den Zeugen U.. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Arbeiten seien kurz in der Ehewohnung und dann im Ferienhaus in B2. gewesen (Bl. 831).
150Jessica Stockholder, "Nr. 178" (Nr. 5 (21)):
151Der Antragsteller stellt seinen Alleinerwerb im Jahre 1994 auf der Art Cologne unter Beweis durch Zeugnis der Zeugin C2. D2. (Bl. 870). Die Antragsgegnerin erklärt, auch dieses Kunstwerk sei, nachdem es kurz in der Ehewohnung gewesen sei, in der Ferienwohnung in B2. gekommen.
152Shusaku Arakawa, "Untitled" (Nr. 21) und
153Shusaku Arakwa, "There are ..." (Nr. 22):
154Beide Arbeiten sind bei E2. ersteigert worden, das erste Bild am 01.07.1980, das zweite am 01.12.1981. Zum Erwerbsvorgang trägt der Antragsteller auf Bl. 858 vor. Das Auktionshaus gebe die Eigentumsübertragungserklärung demjenigen gegenüber ab, der bei ihm für die Auktion registriert sei. Hierfür wird Beweis angeboten durch Zeugnis des Zeugen F2.. Die Antragsgegnerin legt dar, beim Erwerbsvorgang sei beschlossen worden, die Arbeiten im Schlafzimmer der Eheleute zu hängen. Dies sei mit einer Arbeit auch geschehen, die andere habe im Wohnzimmer gehangen. Beim Ersteigerungsvorgang, dieser sei telefonisch erfolgt, sei die ganze Familie anwesend gewesen (Bl. 828).
155Gerhard Richter, "Wolkenbild" (Nr. 24):
156Auch hier ist die Sachverhaltsbewertung des Amtsgerichts nicht hinreichend im Hinblick auf den Vortrag der Parteien. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Bild sei 1981 für das Haus G2. angeschafft worden. Der Ersteigerung sei eine Einladung zur Eröffnung der Galerie Isernhagen vorangegangen. Auf dieser Veranstaltung sei der Künstler anwesend gewesen. Man habe aufgrund des Galeriebesuchs das Bild bei E2. ersteigert (Bl. 828). Dies bestreitend, trägt der Antragsteller zum Erwerbsvorgang unter Benennung des Zeugen F2. (Bl. 860) vor. Die Arbeit sei (Bl. 861) nie Hausratsgegenstand gewesen. Sie habe sich bis auf wenige Ausnahmen, zu denen sie tageweise an die Wand gehängt wurde, in dem begehbaren Tresorraum im Keller des Hauses befunden. Hierzu ist anzumerken, dass die Arbeit im Jahr der Ersteigerung 1981 naturgemäß einen weitaus niedrigeren Wert hatte als heute.
157Karl Fred Dahmen, "Ohne Titel" (Nr. 26):
158Dem Vorbringen der Antragsgegnerin (Bl. 828), die Arbeit sei 1984 für das Haus in L. gekauft worden, stellt der Antragsteller (Bl. 862) zur Widerlegung der Vermutung des gemeinsamen Eigentumserwerbs und zum Beweis des Umstandes, dass er den betreffenden Gegenstand gerade für sich habe erwerbe wollen, das Zeugnis des Geschäftsführers des Auktionshauses L2. & J2., K2. J2. Nolte, entgegen.
159Emil Schumacher, "Tais" (Nr. 31):
160Hier bringt die Antragsgegnerin wiederum vor (Bl. 829), die Arbeit sei für das Haus in L. erworben worden. Der Antragsteller benennt für den Erwerb zu Alleineigentum den Zeugen F2. (Bl. 867).
161Gordon Matta-Clark, "Foto Office Baroque" (Nr. 10)
162Der Antragsteller benennt für den Erwerbsvorgang im eigenen Namen bei der Galerie T. wiederum die Zeugin T. sowie den Zeugen N. S.. Die Antragsgegnerin behauptet gemeinsamen Erwerb im Jahre 1977 (Bl. 825).
163Jürgen Meyer, "Ohne Titel" (Nr. 13) und
164Jürgen Meyer, "2 Gemälde" (Nr. 14):
165Die Antragsgegnerin trägt dazu (Bl. 394) vor, beide Parteien hätten den Künstler gemeinsam entdeckt und sich gegenseitig Arbeiten des Künstlers geschenkt. Neben den beiden (bzw. drei) Arbeiten gebe es eine weitere Arbeit dieses Künstlers, die der Antragsteller selbst als "Geschenk der Frau" aus dem Jahre 1990 bezeichne (Bl. 826). Das Gemeinschaftliche des Erwerbens werde an dieser Stelle offensichtlich. Der Antragsteller benennt als Zeugen für den Erwerb zu Alleineigentum den Galeristen M2. U. aus N2. (Bl. 848). Das Geschenk der Antragsgegnerin an ihn, den Antragsteller, sei auf Empfehlung des Galeristen M2. U. erfolgt. Dies zeige, dass die Antragsgegnerin von den Kunstkäufen des Antragstellers keine Ahnung und damit auch nichts zu tun gehabt habe.
166Aufgrund der vorstehenden Darlegungen des Vortrags der Parteien und der Beweisangebote wird deutlich, dass die Sachverhaltserfassung durch das Amtsgericht und die Nichterhebung der angebotenen Beweise verfahrensfehlerhaft ist.
167Soweit das Amtsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Erwerbs von Kunstwerken vor der Ehe nicht ausreichend ist, ist ein entsprechender Hinweis des Amtsgerichts erforderlich.
168Infolge der Änderung materiellen Rechts können sich die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ansprüche nur aus § 985 BGB ergeben. Das Familiengericht wird insoweit nicht nur eine teilweise abweichende Beweislast zu berücksichtigen haben, sondern auch eine Verfahrensabtrennung in Betracht ziehen müssen.
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