Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 79/10

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Be-schwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.03.2010 - 32 F 269/08 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.


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