Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 79/10
Tenor
1.
Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Be-schwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.03.2010 - 32 F 269/08 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antragsgegnerin war gemäß § 17 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG einzuhalten. Das Hindernis zur Einhaltung der Beschwerdefrist bestand darin, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer "Prozessarmut" vor Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verhindert war, Beschwerde einzulegen. Nachdem ihr mit Beschluss vom 16.06.2010 Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.06.2010 rechtzeitig die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
4Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert nicht daran, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 09.04.2010 nicht an das Familiengericht als Beschwerdeeingangsgericht, sondern an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gerichtet war. Dabei kann vorliegend unentschieden bleiben, ob ein Verfahrenskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG an das Familiengericht als Beschwerdeeingangsgericht oder an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu richten ist. Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn auch vor Einlegung der Beschwerde der entsprechende Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig gestellt worden ist. Da vorliegend der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Oberlandesgericht gerichtet war und erst am 15. April 2010 eingegangen ist, wäre der Antrag verfristet, wenn auf den Eingang des Antrages beim Familiengericht abzustellen wäre. Denn der angefochtene Beschluss vom 10.03.2010 wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 16.03.2010 zugestellt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde lief damit am 16.04.2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Antragsschrift auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beim Amtsgericht Brühl eingegangen. Dies geschah erst am 21. April 2010.
5Jedenfalls gilt vorliegend nach dem Meistbegünstigungsprinzip, dass die Beschwerde auch beim Oberlandesgericht eingereicht werden konnte. Denn die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung, die teilweise zum alten Verfahrensrecht und teilweise zum neuen ergangen ist. Soweit nämlich der angefochtene Beschluss eine Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Verfahrens nach § 10 a VAHRG beinhaltet, galt für die Kostenentscheidung altes Verfahrensrecht. Daher war in dieser Ausnahmesituation jedenfalls eine Antragstellung sowohl beim Beschwerdegericht wie auch beim Beschwerdeeingangsgericht möglich.
6Im Übrigen neigt der Senat dazu, dass entscheidend für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe parallel zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der entsprechende Antrag bei dem Beschwerdeeingangsgericht eingegangen ist.
72.
8Die im Übrigen gemäß §§ 111 Nr. 7, 58, 59, 61, 64 zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 22.08.1990 – 6 F 92/89 VA - entsprechend der Tenorierung im Beschluss vom 10.03.2010 – 32 F 269/08 - ausgesprochen.
9Die Abänderungsvoraussetzungen nach § 225 FamFG liegen vor. Insbesondere haben sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Scheidung bzw. bei der Regelung des Versorgungsausgleiches vorgelegen haben, wesentlich nach § 225 Abs. 1 FamFG geändert. Die wesentliche Änderung ergibt sich aus § 225 Abs. 3 FamFG, da die Wertänderung nach Abs. 2 der Vorschrift mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswertes beträgt.
10Das Familiengericht war auch nicht gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG an der Abänderung gehindert. Nach § 27 VersAusglG findet ausnahmsweise eine Abänderung nicht statt, wenn diese grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
11Solche besonderen Umstände sind allerdings nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin die Unbilligkeit der vorgenannten Abänderung damit begründet, dass schon die Durchführung des bisherigen Versorgungsausgleiches gerade einmal ausreichen würde, um die Existenz im Rentenalter annähernd zu sichern, was nunmehr nicht mehr gewährleistet sei, reicht dies allein für eine grobe Unbilligkeit der Abänderung, die dazu führt, dass dieses Existenzminimum weiter reduziert wird, nicht aus. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen dabei nicht. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2010 – 10 UF 71/10 – mit Zitierung von BGH FamRZ 2006, 769 m.w.N.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen zur groben Unbilligkeit für den Fall gelten, dass der Ausgleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs "bedürftig" wird. Vorliegend ist aber der umgekehrte Fall gegeben, dass eine geringe Rente der Ausgleichsberechtigten noch etwas weiter gekürzt wird. Ob obige Grundsätze auch auf vorliegenden Fall anwendbar sind, in welchem die Ausgleichsberechtigte sich gegen den Halbteilungsgrundsatz wehrt, mag dahin stehen. Jedenfalls müssen, soweit von dem Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden soll, auf Seiten des Ausgleichsberechtigten ganz besondere Umstände vorliegen, die über seine Bedürftigkeit hinausgehen, um in diesem Fall zu einer groben Unbilligkeit zu gelangen. Solche Umstände sind nicht einmal ansatzweise gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Scheidung der Parteien bereits 1989 erfolgte und die Antragsgegnerin genügend Zeit hatte, um entsprechende Rentenanwartschaften seit rechtskräftiger Scheidung hinzuzuerwerben. Für eine grobe Unbilligkeit der Abänderung des alten Wertausgleichs wäre vielmehr erforderlich, dass ausnahmsweise die Beibehaltung des gesetzlichen Grundsatzes der Halbteilung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, als in unerträglicher Weise ungerechtfertigt und nicht interessengerecht erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2006- XII ZB 2/02 -; = u.a. NJW 2006, 1967-1969). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1587 c Rdn. 19, 25).
12Dies kann gerade nicht festgestellt werden. Aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ist der uneingeschränkte Versorgungsausgleich nach den Halbteilungsgrundsätzen, so wie er durch das Abänderungsverfahren erreicht wird, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht grob unbillig. Dies gilt gerade auch deswegen, weil die schlechte Altersvorsorge der Beschwerdeführerin nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdegegners beruht.
13Es erscheint auch nicht treuwidrig, dass der Antragsteller (Beschwerdegegner) nach Inkraftreten des neuen Verfahrensrechts den alten Abänderungsantrag nicht weiter verfolgt hat, sondern nach neuem Recht einen neuen Antrag gestellt hat. Dies entspricht vielmehr der Intention des Gesetzgebers, das Verfahren möglichst schnell auf das neue Recht umzustellen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
15Der Beschwerdewert beträgt gem. § 50 Abs. 1 FamGKG 1.736,40 € [(2.200,00 € + 694,00 €) * 3 * 20 % ].
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