Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 87/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 97/10 - teilweise abgeändert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den

in der dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 beigefügten Anla-ge ASt 1

unter den laufenden Nummern 31 bis 72 (betreffend die Hörspiel-CD "Die drei ??? Folge 133 - Fels der Dämonen")

und 378 bis 405 (betreffend das Musikalbum "Pink - Funhouse")

angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 60,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.