Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 100/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 386/10 – vom 30.06.2010 abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Dieser hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.


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