Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 8/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 263/06 –abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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