Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 770/10

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 28.10.2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 2.7.2010 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung in Höhe von 624,75 € festgesetzt.


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