Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 W 66/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.08.2010 (1 O 5/10) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. 11 2010 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf 217.192,85 € festgesetzt wird.


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