Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 8/10
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 10.6.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.5.2010 – 44 Lw 17/08 – werden zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1.6.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.5.2010 – 44 Lw 17/08 – wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 56.013,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24.763 € seit dem 23.7.2008 und aus weiteren jeweils 31.250,99 € seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller zu je 1/6 und der Antragsgegner zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die sofortige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wird angeordnet. Dem Antragsgegner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsteller durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zugunsten der Antragsteller nach dem vorliegenden Beschluss jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten des Antragsgegners zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung gem. § 17 GrdStVG. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
4Das Landwirtschaftsgericht hat dem Begehren der Antragsteller in dem von den Antragstellern und dem Antragsgegner angefochtenen Beschluss (nur) zum Teil entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Antragstellern stehe ein Nachabfindungsanspruch gem. § 17 GrdStVG zu, weil der Antragsgegner innerhalb der mit Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1994 beginnenden 15-Jahresfrist, nämlich im Jahre 2006, einen Großteil der 1994 zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen zu einem Kaufpreis iHv 236.439,40 € verkauft habe. Dieser Betrag sei umzurechnen auf den Wert der Flächen zum Stichtag 1994, den der Sachverständige C. überzeugend und von den Parteien unbeanstandet mit 297.682 € angegeben habe. Da die Antragsteller bereits eine gewisse Abfindung erhalten hätten, sei diese anteilig anzurechnen, nämlich in Höhe von 73.626,03 €, wie sich aus dem Gutachten Dr. K. ergebe. Danach errechne sich der iHv 56.013,99 € für jeden der drei weiteren Miterben zuerkannte Ausgleichsbetrag. Diese Rechnung sei nicht aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht darauf, dass die Grundstückspreise unüblicherweise gefallen seien, zu korrigieren. Soweit die Antragsteller eine Berücksichtigung auch der weiteren, beim Antragsgegner verbliebenen Grundstücksteile verlangten, gebe es dafür angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
5Der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners jeweils am 27.5.2010 zugestellt.
6Die Antragsteller verfolgen mit ihrer am 10.6.2010 per Fax bei dem Amtsgericht Gummersbach eingegangenen Beschwerde ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie sind der Ansicht, der Nachabfindungsanspruch gem. § 17 GrdStVG beziehe sich auch auf die noch nicht verkauften, aber endgültig zweckentfremdeten Teile des 2006 mit dem Verkauf der wesentlichen Flächen endgültig zerschlagenen Hofes. Die im Eigentum des Antragstellers verbliebenen Flächen würden aufgrund eines Gesamtentschlusses des Antragsgegners als Bauland in abverkaufsfähigem Zustand bevorratet; auch insoweit habe der Antragsgegner durch die schon mit der Zweckentfremdung verbundene Wertsteigerung Gewinn erzielt.
7Der Antragsgegner verfolgt mit seiner am 1.6.2010 bei dem Amtsgericht Gummersbach eingegangenen Beschwerde die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge. Er schildert zunächst die Geschichte des Hofes und der Auseinandersetzungen um ihn; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 22.7.2010, GA Bl.372-376, verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist er der Auffassung, dass die Nachabfindungsfrist bei Veräußerung bereits abgelaufen gewesen, jedenfalls aber ein Ausgleich unbillig sei; hilfsweise beruft er sich auch auf Verjährung etwaiger Ansprüche. Der Lauf der Nachabfindungsfrist – nach HöfeO a.F. - habe schon 1965 mit dem Tod des Vaters begonnen, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Hofnacherbe geworden sei, was man allerdings zunächst nicht erkannt habe. Sei der Antragsgegner aber 1965 Hofnacherbe geworden, so sei 1987 mit dem Tod der Mutter der Nacherbfall eingetreten und komme ein Anspruch der Antragsteller aus § 17 GrdstVG nicht in Betracht. Auch wenn man aber § 17 GrdstVG anwende, sei von einem Ablauf der Nachabfindungsfrist auszugehen. Für den Fristbeginn sei auf den 1991 im gerichtlichen Zuweisungsverfahren zwischen den Miterben abgeschlossenen Vergleich und nicht auf die 1994 vom Gericht ausgesprochene Zuweisung abzustellen. Denn schon bei Vergleichsabschluss 1991 sei man sich dem Grunde nach einig geworden, während später nur noch über die Höhe der Abfindung verhandelt und entschieden worden sei. Maßgeblich für die Frage, ob die Veräußerung vor oder nach Fristablauf erfolgt sei, sei die Umschreibung der veräußerten Grundstücke im Grundbuch, die erst 2008 erfolgt sei. Im Übrigen sei ein Abfindungsanspruch gem. § 17 GrdstVG auch verjährt gem. § 17 Abs.2 S.2 GrdstVG, da ein etwaiger Anspruch schon mit Betriebseinstellung 1997 entstanden und die danach geltende zweijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Wenn man von einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 GrdstVG ausgehe und Verjährung insoweit verneine, dann erweise sich eine Abfindung in zuerkannter Höhe jedenfalls als unbillig. Die Zugrundelegung eines früher ggf. vorhanden gewesenen höheren Grundstückswertes führe zu unbilligen Ergebnissen; der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Norm nur den umgekehrten Fall im Blick gehabt und insoweit den Mehrwert dem Zuweisungserwerber zukommen lassen. Dass die Flächen 1994 tatsächlich zu den vom Gutachter ermittelten Preisen hätten verkauft werden können, werde bestritten. Im Übrigen müssten von dem Erlös Schulden aus der Zeit vor der Zuweisung abgezogen werden, die wertbereinigt den Erlös sogar überstiegen. Soweit das Gesetz in § 17 GrdstVG auf Billigkeitserwägungen abstelle, sei eine degressive Berechnung analog § 13 Abs.5 HöfeO vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 2049 BGB keine Nachabfindung vorsehe, obwohl auch dort eine Abfindung nur zum Ertragswert erfolge. Der Verkauf sei auf Druck der Bank erfolgt; der Erlös habe zur Tilgung von Darlehen verwendet werden müssen, die zur Erfüllung der Abfindungspflicht 1994 aufgenommen worden seien.
8Der Antragsgegner beantragt,
9die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen und unter Aufhebung des Beschlusses des AG Gummersbach vom 21.5.2010 die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. ...
10Die Antragsteller beantragen,
11in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts dem erstinstanzlichen Antrag der Antragsteller in vollem Umfang stattzugeben und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
12Sie treten den Ausführungen des Antragsgegners entgegen und meinen, ihnen stünden noch weiter gehende Ansprüche als vom Landwirtschaftsgericht zuerkannt zu. Unterstellt, der Antragsgegner sei tatsächlich 1965 – Tod des Vaters - Nacherbe geworden, habe die nach § 13 HöfeO a.F. geltende 20-jährige Nachabfindungsfrist dennoch erst 1987 mit Eintritt des Nacherbfalls – Tod der Mutter – zu laufen begonnen und sei daher im Zeitpukt des Verkaufs der Grundstücke 2006 noch nicht abgelaufen gewesen. Da eine Hoferklärung 1976 – insoweit unstreitig - nicht abgegeben worden sei, sei der Miteigentumsanteil der Mutter keinesfalls nach Höferecht vererbt worden. Da sich die Beteiligten bei Durchführung des Zuweisungsverfahrens 1991 darüber einig gewesen seien, dass der Erbgang nach BGB erfolgt sei und deshalb das Zuweisungsverfahren nach GrdstVG betrieben werden solle, müsse sich der Antragsgegner hieran auch festhalten lassen, § 242 BGB. Für den Beginn der Nachabfindungsfrist gem. § 17 GrdstVG komme es allein auf die Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses an. Die Veräußerung falle danach in jedem Fall in die Frist, zumal der Kaufpreis schon 2006 vollständig an den Antragsgegner gezahlt worden sei; insoweit müsse die Rechtsprechung des BFH zu § 23 EStG entsprechend herangezogen werden, jedenfalls greife aber der Rechtsgedanke des § 158 BGB, wenn es aufgrund der vertraglichen Gestaltung dann erst 2008 zur Eigentumsumschreibung gekommen sei. Eine Betriebsveräußerung schon 1997 habe es nicht gegeben, so dass von Verjährung keine Rede sein könne. Es gebe nach der gesetzlichen Regelung keinen Anlass, die Miterben nicht so zu stellen, als wenn sie 1994 ihren Anteil hätten verkaufen dürfen; dies sei keinesfalls unbillig. Auch mit Blick auf frühere Schulden des Hofes entspreche die Nachabfindung der Billigkeit.
13Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich einen Antrag bei dem Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht - Gummersbach eingereicht, mit dem er feststellen lassen will, dass er 1965 Nacherbe seines verstorbenen Vaters geworden und zur Zahlung von Nachabfindungen gem. § 13 HöfeO nicht verpflichtet sei (AG Gummersbach, 44 Lw 14/10). Die Antragsteller sind diesem Antrag entgegen getreten.
14Der Senat hat am 26.10.2010 mündlich verhandelt. Die Akten des Verfahrens AG-LwG Gummersbach, 13 Lw 4/91, lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Die abschließende Beratung hat am 21.12.2010 unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter stattgefunden.
15II.
16Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet; die ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat nur zum Zinsausspruch teilweise Erfolg und ist im Übrigen ebenfalls unbegründet.
171.
18Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden bestehen nicht. Sie sind gem. § 22 Abs.1 LwVG statthaft und gem. §§ 21, 22 Abs.1 FGG a.F. – dieses und nicht das FamFG findet Anwendung, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, Art. 111 Abs.1 FGG-RG (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2010, II ZB 1/10, WM 2010, 470 f.) - form- und fristgerecht bei dem AG Gummersbach eingelegt; die Beschwerdebefugnis, § 14 FGG a.F., ergibt sich aus dem Umstand, dass das Landwirtschaftsgericht vom Begehren der Beteiligten jeweils abgewichen ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 LwVG Rn98).
192.
20Die Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet. Mit Recht hat es das Landwirtschaftsgericht abgelehnt, auch die nicht veräußerten Teilflächen bei der Bestimmung des erzielten Gewinns im Sinne des § 17 GrdstVG mit zu berücksichtigen. Ungeachtet der Frage, ob ein Nachabfindungsanspruch im Übrigen dem Grunde nach besteht, bezieht sich der Anspruch gem. § 17 GrdstVG nur auf Gegenstände, aus denen der Zuweisungserwerber „erhebliche Gewinne“ zieht; nur hinsichtlich dieser Gegenstände besteht ein Anspruch, wie sich schon aus der Rechtsfolgenanordnung „wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre“ ergibt. Hiervon ausgehend käme daher ein Anspruch der Antragsteller in Bezug auf die nicht veräußerten Teile des Hofes nur in Betracht, wenn der Antragsgegner auch aus diesen schon erhebliche Gewinne gezogen hätte. Das ist hier nicht der Fall.
21a.
22Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Antragsgegner den Hof zerschlagen habe und die noch nicht veräußerten Teile als parzelliertes Bauland zum Zwecke der Veräußerung vorhalte, was vom Zuweisungszweck des GrdstVG ersichtlich nicht gedeckt sei, schon durch die damit verbundene Wertsteigerung habe er erhebliche Gewinne erzielt, überzeugt dies nicht. Eine erhebliche Gewinnerzielung im Sinne des § 17 GrdstVG liegt nur dann vor, wenn entweder durch Veräußerung oder durch zweckwidrige Nutzung ein Ertrag erzielt wird, der über denjenigen hinausgeht, der mit der zweckentsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung verbunden wäre (Netz, GrdstVG, 4.Aufl., 7.3.2.1.5), wobei z.T. eine Erheblichkeitsschwelle von 20% Zuschlag auf den inflationsbereinigt ermittelten Ertragswert im Zeitpunkt der Zuweisung angenommen wird (so Graß, AUR 2010, 228, 231); die Zweckentfremdung muss „verkaufsähnlichen Charakter“ haben (Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.3.2.1.3). Bloße Wertsteigerungen an Grundstücken, die zuvor zugewiesen worden waren, sind hingegen nicht ausgleichungspflichtig. Es bleibt dem Zuweisungsempfänger vielmehr unbenommen, in einem solchen Fall der Wertsteigerung den Ablauf der Nachabfindungsfrist abzuwarten und diese erst im Anschluss zu realisieren, ohne insoweit zum Ausgleich verpflichtet zu sein. Dieses Ergebnis ist angesichts der Fassung des Gesetzes zwingend. Der Bundesgerichtshof hat hierzu (Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 16.6.2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298 f.) ausgeführt: „Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfindungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müssten bei nachträglichem Wegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerlicher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, setzt es sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers. Dieser hat sich - wie dargelegt - dafür entschieden, eine Nachabfindungspflicht grundsätzlich nur einzuführen, wenn der Hoferbe unter Wegfall oder Änderung des höferechtlichen Ziels aus dem Hofvermögen Erlöse erwirtschaftet. Die Auffassung des Beschwerdegerichts müsste folgerichtig dazu führen, einen Nachabfindungsanspruch schon dann anzunehmen, wenn Hofgrundstücke nach dem Erbfall zu Bauland geworden sind. Gehören Grundstücke mit Baulandqualität beim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO; BGHZ 132, 362). Dem Hofeserben bleibt es aber unbenommen die Nachabfindungsfrist abzuwarten bis er eine später eintretende Wertsteigerung realisiert (vgl. BGHZ aaO S. 367).“ Dem schließt sich der Senat an. Diese zu § 13 HöfeO ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Nachabfindung gem. § 17 GrdstVG ohne weiteres übertragbar. Auch im Rahmen des § 17 GrdstVG ist es nicht angängig, einen Ausgleichsanspruch auch für noch nicht realisierte Wertsteigerungen anzuerkennen, denn dies könnte bei einem Teilverkauf von Flächen dazu führen, dass – entgegen der Zielsetzung des Gesetzes – ein an sich noch lebensfähiger Betrieb zerschlagen werden müsste, weil die auf weiter gehender Grundlage berechneten Ausgleichsansprüche aus dem Erlös eines Verkaufs von Teilflächen nicht befriedigt werden können. Dass das GrdstVG insoweit anders als die HöfeO in § 12 Abs.2 S.3 HöfeO keine ausdrückliche Regelung enthält, die es erlaubt, das Vorhandensein von Bauland schon bei der Berechnung der Abfindung ggf. zu berücksichtigen, rechtfertigt keine andere Wertung. Wird - entgegen der Sollvorschrift des § 13 Abs.1 S.2 GrdstVG – Bauland oder sog. Bauerwartungsland im Verfahren nach § 13 GrdstVG zugewiesen, so steht es dem Abfindungsberechtigten frei, den Zuweisungsbeschluss insoweit anzufechten; eine Nachabfindung gem. § 17 GrdstVG rechtfertigt sich daraus indes nicht. Wird ein Teil der Fläche erst nach gerichtlicher Zuweisung zu Bauland, so gebührt der Wertzuwachs nach der Konzeption des Gesetzes ohnehin allein dem Zuweisungserwerber (vgl. Graß, AUR 2010, 228, 231; ebenso Lukanow, RdL 1962, 193, 195; Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.3.2.1.6. a.E.; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, 1963, § 17 Rn16; a.A. – gegen die von ihm selbst so bezeichnete einhellige Rechtsprechung und Literatur - Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 17 GrdstVG Rn15).
23b.
24Abweichend von der gesetzlichen Regelung des GrdstVG ist die Zuerkennung einer Nachabfindung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten. Das GrdstVG unterliegt in seiner heutigen Ausgestaltung, also auch in Bezug auf die Regelung von Nachabfindungsansprüchen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.1 mit zahlr. Nachw. auch aus der Rspr. des BVerfG; zur zeitlichen Befristung von Nachabfindungsansprüchen – ergangen zur HöfeO - vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 21.3.2006, 1 BvR 2495/05, WM 2006, 824 ff.; zur sachgerechten Ausgestaltung der Zuweisungsregelung im GrdstVG vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1994, 1 BvR 720/90, WM 1995, 198 ff.).
253.
26Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur in geringem Umfang hinsichtlich des Zinsanspruchs begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht den Antragsgegner zur Nachabfindung in Höhe eines an jeden der Antragsteller zu zahlenden Betrages von 56.013,99 € verpflichtet, denn die Voraussetzungen eines Nachabfindungsanspruchs der Antragsteller sind in diesem Umfang gegeben; Zinsen können die Antragsteller jedoch erst ab Rechtshängigkeit, mithin auf einen Teilbetrag in Höhe von 24.763 € ab dem 23.7.2008 und im Übrigen ab dem 18.11.2008, verlangen.
27a.
28Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung einer Nachabfindung gem. § 17 GrdstVG. Die Antragsteller sind unstreitig weichende Miterben und damit Berechtigte im Sinne des § 17 GrdstVG. Der Antragsteller ist Erwerber im Sinne des § 17 GrdstVG (dazu aa.) und hat durch Veräußerung erhebliche Gewinne aus den zugewiesenen Grundstücken gezogen (dazu bb.), und zwar innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb (dazu cc.).
29aa.
30Der Antragsgegner ist Erwerber im Sinne des § 17 GrdstVG. Mit Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 7.3.1994 ist der Antragsgegner Eigentümer der nunmehr veräußerten, zum Hof gehörenden Grundstücke geworden, § 13 Abs.2 GrdstVG. Soweit der Antragsgegner dem entgegen hält, er sei schon zuvor im Wege der Erbfolge Eigentümer geworden, steht dies nicht entgegen.
31(1)
32Dass der Antragsgegner nicht schon 1994 Eigentümer der Grundstücke war, steht allerdings nicht schon aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses vom 7.3.1994 fest. Bei der Zuweisungsentscheidung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die mit Eintritt der formellen Rechtskraft, gestaltend wirkt und im Übrigen keine materiellen Rechtskraftfolgen zeitigt (Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.5.8.2). War der Antragsgegner schon vor der Zuweisungsentscheidung Eigentümer, so ging die Gestaltungswirkung gegebenenfalls ins Leere; eine – feststellende oder gestaltende - Wirkung dahin, dass der Antragsgegner zuvor nicht Eigentümer gewesen sei, hatte sie jedoch offensichtlich nicht.
33(2)
34Nichts Anderes folgt für sich genommen auch aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich bereits 1991 mit gerichtlichem Vergleich über die Zuweisung des Hofes an den Antragsgegner geeinigt hatten. Für den Fall, dass der Antragsgegner 1991 schon Eigentümer der Grundstücke gewesen wäre, hätte sich dadurch auch durch den Vergleich nichts geändert. Auch muss sich der Antragsgegner nicht unmittelbar wegen des Vergleichs so behandeln lassen, als sei er noch nicht Eigentümer gewesen. Die Beteiligten wollten insoweit kein zwischen ihnen in Streit stehendes Rechtsverhältnis regeln, denn alle Beteiligten gingen damals übereinstimmend davon aus, dass die Hofflächen nach BGB vererbt worden waren und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs der Erbengemeinschaft nach der Mutter zustanden. Dies war somit Grundlage und nicht Gegenstand des Vergleichs, weshalb allenfalls eine mögliche Unwirksamkeit des Vergleichs gem. § 779 Abs.1 BGB in Betracht kommt, nicht aber, dass sich der Antragsgegner schon wegen der unmittelbaren Wirkung des Vergleichs nicht auf einen schon zuvor eingetretenen Eigentumserwerb berufen dürfte.
35(3)
36Auch der von den Antragstellern erhobene Einwand der Verjährung führt nicht dazu, dass die Prüfung, ob der Antragsgegner schon vor 1994 Eigentum erworben hat, obsolet würde. Nur Ansprüche verjähren, § 194 Abs.1 BGB. Hier geht es um einen Eigentumserwerb kraft Erbfolge, der ersichtlich nicht verjähren kann; auch ein aus dem Eigentumserwerb 1965 ggf. erwachsener Grundbuchberichtigungsanspruch konnte nicht verjähren, § 898 BGB.
37(4)
38Indes kann sich der Antragsteller wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, 1965 schon Nacherbe nach seinem Vater geworden zu sein. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens hat zur Folge, dass sich der Berechtigte nicht mehr auf eine Rechtsposition berufen kann, wenn – auch ohne dass ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf den sich die Gegenseite eingerichtet hat, und ohne dass es auf ein Verschulden des Berechtigten ankäme – besondere Umstände einen grundsätzlich zulässigen Wechsel im Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (Palandt-Grüneberg, Palandt, BGB, 69.Aufl., § 242 BGB Rn55). Solche Umstände können insbesondere darin liegen, dass die eine Seite bereits Vorteile aus einer behaupteten Rechtsposition gezogen und die andere Seite entsprechende Nachteile erlitten hat (vgl. Staudinger (2009)-Looschelders/Olzen, § 242 BGB Rn301). Dem entsprechend hat die Rechtsprechung es einem Erben, der am Abschluss eines Erbvertrages mitgewirkt hat, verwehrt, sich später auf dessen Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine ihn begünstigende Verfügung aus einem gemeinschaftlichen Testament zu berufen (BGH, Urt. v. 28.4.1958, III ZR 98/56, MDR 1958, 490). Ähnlich liegt der Fall hier. Zwar hat der Antragsgegner nicht am Abschluss eines Erbvertrages mitgewirkt. Doch hat er sich aktiv an der Durchführung der Erbauseinandersetzung beteiligt, indem er die Durchführung des Zuweisungsverfahrens nach dem GrdstVG selbst beantragt und in diesem Rahmen mit den Antragstellern 1991 – 26 Jahre nach dem Tode des Vaters und 15 Jahre vor Veräußerung der Teilflächen – einen Vergleich geschlossen und damit bekräftigt hat, dass die Auseinandersetzung des Erbes nach seiner Auffassung in dieser und in keiner anderen Form erfolgen solle. Auch wenn einem solchen Vergleich zwischen Miterben keine dingliche Wirkung in Bezug auf die Gestaltung der tatsächlichen Erbfolge zukommen kann, wird mit ihm aber immerhin zulässigerweise geregelt, wie die Miterben sich untereinander auseinandersetzen wollen. Eine solche, gegebenenfalls nur auf Verschaffung einer bestimmten Rechtsposition gerichtete Regelung begegnet inhaltlich keinen Bedenken (vgl. nur OLG Oldenburg, RdL 2009, 319 ff. m. zahlr. Nachw.). Sie führt nach Auffassung des Senats dazu, dass sich der Antragsgegner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als habe die Auseinandersetzung – ungeachtet der Frage eines gegebenenfalls vorangegangenen Eigentumserwerbs des Antragsgegners - nach den Vorschriften des GrdstVG zu erfolgen. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegner aus seinem ursprünglichen Rechtsstandpunkt, er könne Zuweisung nach den Vorschriften des GrdstVG verlangen, bereits relevante Vorteile gezogen, nämlich in dem Zuweisungsverfahren einen ihm günstigen Zuweisungsbeschluss erwirkt und hiervon zumindest insoweit profitiert hat, als er in der Folge die Buchposition als im Grundbuch eingetragener Eigentümer erlangt hat, selbst wenn er materiell-rechtlich schon zuvor Eigentümer geworden sein sollte; in gleichem Umfang haben die Antragsteller auch einen Nachteil erlitten.
39Zu bb.
40bb.
41Mit Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auch durch die in dem Verkauf von Teilflächen liegende Veräußerung im Sinne des § 17 GrdstVG erhebliche Gewinne erzielt hat. Unstreitig hat er für die veräußerten Teilflächen einen Kaufpreis in Höhe von 236.439,40 € vereinnahmt. Dass diesem Erlös abzugsfähige Verbindlichkeiten gegenüberstehen, ist nicht ersichtlich. Ein erheblicher Gewinn liegt vor, wenn die in Frage kommenden Gegenstände zu einem erheblich höheren Preis veräußert werden als sie dem Zuweisungserwerber bei der Zuweisung angerechnet worden sind (Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.3.2.1.4; Graß, AUR 2010, 228, 231: inflationsbereinigt 20% Mehrerlös). Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Soweit eine Ausgleichspflicht bei Grundstückstausch oder Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebes ausscheiden kann (Netz, aaO. 7.3.2.1.2.), ist dies vorliegend unerheblich, denn ein solcher Fall liegt nicht vor.
42cc.
43Die mit der Gewinnerzielung verbundene Veräußerung fällt in die Nachabfindungsfrist des § 17 GrdstVG. Den Beginn der Nachabfindungsfrist bestimmt § 13 Abs.2 GrdstVG iVm § 17 GrdstVG eindeutig und unmissverständlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur Wöhrmann, GrdstVG, 1963, § 13 Rn11; Lange, GrdstVG, 1962, § 13 zu Ziff.10). Darauf, ob und inwieweit die Entscheidung gegebenenfalls (auch) auf einem schuldrechtlich wirksamen Vergleich der Parteien beruht, kommt es nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes nicht an. Daher begann die Frist vorliegend erst 1994 zu laufen, so dass es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ob insoweit auf das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft (hier: 2006), auf den Zufluss des Kaufpreises (hier: 2006) oder auf die Eigentumsumschreibung (hier: 2008) abzustellen ist.
44b.
45Der Höhe nach hat das Landwirtschaftsgericht einen Anspruch der Antragsteller in Höhe von jeweils 56.013,99 € zutreffend bejaht. Gem. § 17 GrdstVG haben die Antragsteller Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Gegenstand bereits im Zeitpunkt des Erbfalls veräußert und der Gegenwert unter den Erben aufgeteilt worden; dies gilt jedoch nur, soweit dies auch der Billigkeit entspricht und eine Durchsetzung des Anspruchs nicht wegen erfolgreicher Berufung auf die Verjährung ausscheidet. Hier ist das Landwirtschaftsgericht mit Recht von einem auszugleichenden Betrag in Höhe von 297.682 € ausgegangen, von dem sodann die bereits gezahlte Abfindung in Höhe von 73.626,03 € abzuziehen und der schließlich durch vier zu teilen war.
46aa.
47Das Landwirtschaftsgericht ist mit Recht von einem auszugleichenden Betrag in Höhe von 297.682 € ausgegangen. Ausgleichungspflichtig ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 GrdstVG die Differenz zwischen fiktivem Verkaufswert und Anrechnungswert. Die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts zur Höhe des fiktiven Verkaufswertes ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Gutachters C. (S.5 des Ergänzungsgutachtens v. 22.10.2008; soweit dort ein Faktor von 1,143% für den Rückgang des Richtwertes angegeben ist, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit; der Faktor ist tatsächlich 1,143) sowie der ergänzend eingeholten Auskunft des Gutachterausschusses (GA Bl.130 f.) und ist von den Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Soweit der Antragsgegner eine 1994 bestehende konkrete Verkaufsmöglichkeit bestritten hat, kommt es darauf nicht an, denn das Gesetz fingiert an dieser Stelle einen Verkauf im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung.
48bb.
49Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht auch die Billigkeit des Ausgleichs in diesem Umfang bejaht. Der Anspruch besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 GrdstVG nur, soweit es der Billigkeit entspricht. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Anspruchsvoraussetzung oder um eine Anspruchsbegrenzung handelt, sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die auch zu einer vollständigen Verneinung des Anspruchs führen können. Von Bedeutung können etwa der Umfang des gezogenen Gewinns, dessen beabsichtigte Verwendung, besondere Leistungen des Zuweisungserwerbers oder Ähnliches sein (vgl. Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.3.2.1.7). Hiervon ausgehend gilt in Bezug auf die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren erörterten Gesichtspunkte Folgendes:
50(1)
51Der Anspruch ist nicht schon deshalb wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, weil der Verkauf auf Druck der Banken zustande gekommen ist und der Erlös zur Deckung von Schulden verwendet werden bzw. verwendet worden sein soll.
52Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er habe den Kaufpreiserlös dafür verwendet, um Darlehen zu tilgen, die er in Zusammenhang mit dem Zuweisungsverfahren Amtsgericht-Landwirtschaftsgericht Gummersbach, 13 Lw 4/91, aufgenommen habe, um Abfindungsansprüche der Antragsteller zu befriedigen, kann ihm dies nicht im Wege einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Nachabfindungsanspruchs zugute kommen. Eine solche Handhabung würde dazu führen, dass die Antragsteller außer dem bereits 1994 zuerkannten Abfindungsanspruch keine weitere Beteiligung an dem Wert des Hofes erhalten, obwohl der Antragsgegner zuweisungsfremde Zwecke realisiert und das Gesetz gerade für diesen Fall einen Ausgleich vorsieht, und dies nur, weil der Antragsteller es zwischen 1994 und 2006 unterlassen hat, die Darlehen zurückzuzahlen. Dass dies der Billigkeit entsprechen soll, kann ersichtlich nicht angenommen werden.
53Soweit der Antragsgegner auf Schulden aus der Zeit vor der Zuweisung und den Druck der Banken verweist, ist es zwar grundsätzlich richtig, dass die Veräußerung einzelner Betriebsgrundstücke zur Abdeckung einer drückenden Schuldenlast gegebenenfalls zu einer Verneinung eines Nachabfindungsanspruchs aus Billigkeitsgründen führen kann (Netz, GrdstVG, 4. Aufl., 7.3.2.1.7). Dies ist jedoch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur insoweit gerechtfertigt als die Maßnahme auch der Erhaltung des Betriebes dient (Netz, aaO.; ebenso Wöhrmann, GrdstVG, 1963, § 17 Rn14), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit die bei Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden auch darüber hinaus Einfluss auf die Höhe der Abfindung haben können (Lukanow, RdL 1962, 193, 194), ist der Antragsgegner der Behauptung der Antragsteller ausdrücklich nicht mehr entgegen getreten, wonach diese Schulden bereits Gegenstand des Verfahrens LG Köln, 14 O 235/98 waren und dort vollständig reguliert worden sind. Eine erneute Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren scheidet daher aus.
54(2)
55Der in erster Instanz erfolgte Hinweis des Antragsgegners auf angeblich angefallene Entnahme- und Annexsteuern in Höhe von ca. 50.000 DM im Rahmen einer bereits 1997 erfolgten Überführung der Grundstücke aus dem Betriebs- in das Privatvermögen des Antragstellers (GA Bl.163) ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Weder hat der Antragsgegner erklärt, wann und in welcher exakten Höhe ihm dieser angebliche steuerliche Nachteil entstanden sein soll, noch lässt sich erkennen, inwieweit dieser angebliche steuerliche Nachteil in Zusammenhang steht mit der Veräußerung der Grundstücke im Jahre 2006, hinsichtlich derer auch nach dem Vorbringen des Antragstellers selbst keine Steuern angefallen sind.
56(3)
57Soweit der Antragsgegner auf inflationsbereinigte Werte bzw. eine Verzinsung seines Kapitals abstellen will, verkennt er, dass diese Faktoren schon dadurch berücksichtigt sind, dass die Antragsteller so gestellt werden müssen, wie wenn der Verkauf im Jahr 1994 zu den damals geltenden Preisen erfolgt wäre. Dies ist von den vom Antragsgegner genannten Faktoren völlig unabhängig; der gezogene Gewinn ist nur Anlass, nicht Maßstab des Ausgleichs (Netz, GrdstVG, 4.Aufl., 7.3.2.1.4.; ebenso Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, 1962, § 17 Rn11).
58(4)
59Soweit der Antragsgegner auf eine fehlende Nachabfindungsregelung in § 2049 BGB verweist, ergibt sich daraus keine dem Antragsgegner günstigere Beurteilung, dieser Umstand führt allenfalls zu einer – ggf. auch rechtsfortbildend erforderlichen - Korrektur im Rahmen des § 2049 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986, IVa ZR 143/85, BGHZ 98, 382 ff., juris Rn25; BGH, Urt. v. 9.10.1991, IV ZR 259/90, RdL 1991, 318 f., juris Rn11), nicht aber zur Unbilligkeit der Nachabfindungsregelung in § 17 GrdstVG.
60(5)
61Auch der Hinweis des Antragsgegners auf eine angeblich gebotene analoge Anwendung der Regelung in § 13 Abs.5 HöfeO n.F. trägt nicht. Der Gesetzgeber hat die Nachabfindung in § 13 HöfeO und in § 17 GrdstVG unterschiedlich ausgestaltet. Dies ist bewusst geschehen, so dass es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie fehlt. Bei Fassung des GrdstVG im Jahre 1961 existierte bereits die hiervon abweichende Regelung in § 13 HöfeO a.F., die vorsah, dass Nachabfindungen gem. § 13 Abs.1, Abs.2 HöfeO gezahlt werden sollten, wenn innerhalb von 15 Jahren Grundstücke in einem Wert von mehr als 1/10 des Einheitswertes verkauft wurden; der Ausgleich sollte sich sodann nach den Wertverhältnissen bei Eintritt des Erbfalls richten. Dieser Regelung ist § 17 GrdstVG offensichtlich angelehnt, denn die Frist ist mit 15 Jahren identisch bemessen und der Ausgleich erfolgt ebenfalls nach den Wertverhältnissen bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Wenn der Gesetzgeber sodann im Jahre 1976 Anlass gesehen hat, die Höfeordnung zu ändern und bei Verlängerung der Abfindungsfrist auf 20 Jahre gleichzeitig eine Degression einzuführen, § 13 Abs.5 S.5 HöfeO n.F., so stellt sich die Entscheidung, dies im Rahmen des GrdstVG nicht zu tun, obwohl dazu im Rahmen von Gesetzesnovellen ausreichend Gelegenheit bestanden hätte – nach Wöhrmann, GrdstVG, 1963, § 17 Rn11, hatte der Gesetzgeber ausdrücklich erwogen, das GrdstVG an spätere Änderungen der HöfeO, etwa hinsichtlich der Nachabfindungsfrist, anzupassen -, als gesetzgeberische Wertentscheidung dar, die ohne Weiteres im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens liegt und nach Einschätzung des Senats nicht von den Gerichten zu korrigieren ist. Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 13 Abs.5 S.5 HöfeO als Spezialregelung zur allgemeinen Billigkeitsregelung des § 13 Abs.5 S.4 HöfeO konzipiert ist und gerade dazu dient, die in der HöfeO n.F. vorgesehene Verlängerung der Nachabfindungsfrist auf 20 Jahre zu kompensieren (OLG Köln, RdL 1962, 106, 108). Ist dem so, so spricht dies aber eindeutig gegen eine analoge Anwendung im Rahmen von § 17 GrdstVG, der eine eigene Billigkeitsregelung enthält und auf eine kürzere Nachabfindungsfrist zugeschnitten ist.
62(6)
63Schließlich steht auch der hier zu beobachtende Verfall Grundstückspreise der Billigkeit des vom Landwirtschaftsgericht auf der Basis der Verkehrswerte von 1994 ermittelten Betrages nicht entgegen.
64Das Gesetz erfasst von seinem Wortlaut her auch den Fall, dass Grundstücke im Werte fallen. Der Sinn und Zweck der Berechnung nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Zuweisung besteht darin, den weichenden Erben so zu stellen, wie er stünde, wenn er die mit der Zuweisung im Interesse der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes verbundene Schlechterstellung nicht hätte hinnehmen müssen, weil der Sinn und Zweck dieser Schlechterstellung nachträglich entfallen ist. In diesem Fall aber hätten die Antragsteller 1994 über die Flächen anteilig verfügen dürfen und gebührt ihnen daher ein zu diesem Zeitpunkt höherer Wert. Hiervon ausgehend erweist sich die Zuweisung eines den heutigen Wertanteil übersteigenden Betrages gerade als konsequent und nicht als unbillig. Der im Ansatz abweichenden Auffassung von Lukanow, RdL 1962, 193, 195 f. und Graß, AUR 2010, 228, 231, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Soweit Netz, GrdstVG, 4.Aufl., unter 7.3.2.1.4, 1.Abs., ausführt, ein zum vollen Ausgleich nicht zureichender Gewinn könne aus Billigkeitsgründen die Ausgleichspflicht mindern (ebenso Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, 1962, § 17 Rn20), sieht der Senat hierfür nur in Ausnahmefällen Raum, etwa, wenn der erzielte Gewinn insgesamt nicht ausreicht, um auch nur die Ansprüche der Miterben zu befriedigen. Das ist aber hier nicht der Fall, denn die Nachabfindungsansprüche belaufen sich auf insgesamt ca. 168.000 €, während der Antragsgegner mehr als 236.000 € erlöst hat. Soweit es auch Fälle geben mag, in denen im Interesse einer weiteren Erhaltung des Betriebes nach Veräußerung von Teilflächen eine zugunsten des Zuweisungserwerbers großzügigere Sichtweise geboten ist, liegt ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vor, weil der landwirtschaftliche Betrieb endgültig zerschlagen worden ist. Dass es im Regelfall eher der Billigkeit entsprechen soll, den Gewinn unter allen Miterben gleichmäßig zu verteilen (so Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, 1962, § 17 Rn20), konsequenterweise also auch die Antragsteller an dem Verfall der Preise teilhaben zu lassen, widerspricht dem Ausgangspunkt des Gesetzes, wonach die weichenden Miterben so gestellt werden sollen, wie sie bei Veräußerung im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung stünden.
65cc.
66Der Anspruch ist offensichtlich nicht verjährt. Der vom Antragsgegner durch Veräußerung eines Teils der Hofgrundstücke gezogene Gewinn ist ein anderer als derjenige, der gegebenenfalls 1997 bei Einstellung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes und anschließender Verpachtung gezogen wurde.
67dd. dd. dd. Zinsanspruch
68Zinsen können die Antragsteller ab Rechtshängigkeit verlangen, §§ 286 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 BGB. Ausgehend von einer Zustellung der ursprünglich nur einen Teilbetrag in Höhe von jeweils 24.763 € erfassenden Antragsschrift am 22.7.2008 und der Antragserweiterung am 17.11.2008 ergibt sich daher analog § 187 Abs.1 BGB ein Beginn der Verzinsungspflicht am 23.7. bzw. 18.11.2008 (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1990, VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 f.). Soweit das Landwirtschaftsgericht von einer Verzinsung des ersten Teilbetrages ab dem 20.2.2008 als Zeitpunkt des ersten Verlangens ausgegangen ist, vermag der Senat eine Rechtsgrundlage hierfür nicht zu erkennen. Die Fälligkeit des Nachabfindungsanspruchs tritt ein mit der Veräußerung, die Grundlage der Nachabfindung ist (Netz, GrdstVG, 4.Aufl., 7.3.2.6). Hier datiert der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Antragsgegner und den Erwerbern vom 30.6.2006, eine Umschreibung im Grundbuch ist jedoch erst am 10.4.2008 erfolgt. Da die Veräußerung im Sinne des § 17 GrdstVG erst mit Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäfts vollendet ist (vgl. Netz, GrdstVG, 4.Aufl., 7.3.2.2.; Lange, GrdstVG, 1962, § 17 zu Ziff.4), kann der Anspruch nicht schon vorher fällig geworden sein und eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlungsaufforderung auch keinen Verzug begründet haben. Ein unabhängig von Verzug oder Rechtshängigkeit bestehender Zinsanspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit in der Literatur (vgl. Lukanow, RdL 1962, 196, und Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, 1962, § 17 Rn17 f.) eine Verzinsung ab Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung für geboten gehalten wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Weder ist erkennbar, dass ein solcher Anspruch aus Gründen der Billigkeit im Sinne des § 17 GrdstVG stets geboten wäre, noch ist im vorliegenden Fall vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die weichenden Erben den Abfindungsbetrag zinsbringend angelegt hätten, § 252 BGB. Soweit andererseits in der Literatur vertreten wird (vgl. Netz, GrdstVG, 4.Aufl., 7.3.2.1.6. a.E., und Lange, GrdstVG, 1962, § 17 zu Ziff.15), dass eine Verzinsung erst ab Rechtskraft des Beschlusses über die Nachabfindung in Betracht komme, sieht der Senat auch hierfür keine Grundlage.
694.
70Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 44 LwVG. Billigem Ermessen entspricht es insoweit, entsprechend der Regelung in § 100 Abs.1 ZPO die jeweils nur zu einem Drittel am Wert des Verfahrensgegenstandes beteiligten Antragsteller auch nur anteilig im Verhältnis ihres Anteils am Unterliegen zur Tragung der Kosten heranzuziehen. Von der Möglichkeit, gem. § 45 LwVG außergerichtliche Kosten jeweils einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil sich Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis des Antragsgegners zu den Antragstellern jeweils in etwa entsprechen.
715.
72Der Senat hat gem. § 30 Abs.2 LwVG die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung angeordnet, um die Antragsteller vor einer Insolvenz des Antragsgegners oder vor der Erschwerung eines späteren Vollstreckungszugriffs aufgrund Veräußerung weiteren Grundbesitzes durch den Antragsgegner zu sichern. In Anlehnung an §§ 708 Nr.10, 711 ZPO ist dies nicht von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, aber dem Antragsgegner eine Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung zugebilligt worden; ein überwiegendes Interesse der Antragsteller, trotz Sicherheitsleistung durch den Antragsgegner schon zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich.
736.
74Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO kam nicht in Betracht. Zwar ist auch in Landwirtschaftssachen eine solche Aussetzung nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl die Landwirtschaftsgerichte Vorfragen selbständig abschließend zu beurteilen haben (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.Aufl., § 9 LwVG Rn59). Eine Aussetzung ist aber ersichtlich nur dann zweckmäßig, wenn es sich tatsächlich um eine entscheidungserhebliche Vorfrage handelt. Das ist hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall, denn auf die „wahre Rechtslage“ hinsichtlich der Erbfolge kommt es nicht an, weil sich der Antragsgegner hierauf wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr darauf berufen kann.
757.
76Der Senat hält die umstrittene Frage, ob es im Falle eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspricht, vom fiktiven Verkaufswert im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung auszugehen, für grundsätzlich klärungsbedürftig und hat daher die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 24 Abs.1 S.2 LwVG.
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