Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 834/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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G r ü n d e:
2Das Rechtsmittel ist nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und S. 2 StGB widerrufen. Wegen der Unschuldsvermutung kann der Widerruf zwar nicht auf den Vorwurf des neuerlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 25.6.2010 gestützt werden, da insoweit noch keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Eine Ausnahme ist nur im Falle eines richterlichen Geständnisses gerechtfertigt, das hier nicht vorliegt, denn das Landgericht hat den Verurteilten, wie es der Weisungsverstoß nahegelegt hätte, nicht angehört. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn bereits die Verurteilung durch das Amtsgericht Ke. vom 4.6.2010 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zeigt, dass der Beschwerdeführer sich allein durch die Verurteilung nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten lässt. Das Amtsgericht hat ihm zwar nochmals eine Bewährungschance eingeräumt. Die bessere Erkenntnismöglichkeit des die neue Straftat aburteilenden Tatrichters, die es regelmäßig gebietet, sich dessen Prognose anzuschließen, steht dem Bewährungswiderruf dann nicht entgegen, wenn sie auf einer unzureichenden Tatsachenbeurteilung beruht. Im vorliegenden Verfahren erreichte die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung die Höchstgrenze, die nach § 56 Abs. 2 StGB überhaupt noch eine Bewährungsentscheidung zulässt. Weniger als 3 Monate, nachdem dem Verurteilten diese Chance eingeräumt worden ist - was nicht selbstverständlich war, nachdem er zuvor schon in 4 Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, wegen Körperverletzung und Beihilfe zur Körperverletzung belangt worden war -, ist der Verurteilte erneut straffällig geworden. Es hätte sich daher, zumal das Amtsgericht selbst Bedenken an der Prognose geäußert hat, aufgedrängt, eine Auskunft des Bewährungshelfers zu dem bisherigen Bewährungsverlauf einzuholen. Diese hätte ergeben, dass der Verurteilte den Bewährungsauflagen gar nicht bzw. nur sehr zögerlich nachgekommen war, was entscheidend gegen eine günstige Prognose sprach. Das Amtsgericht ist zudem davon ausgegangen, der Bundeszentralregisterauszug des Verurteilten weise nur 4 Eintragungen auf. Tatsächlich ergibt der Auszug vom 1.7.2010 bis zum Jahre 2009 neun Voreintragungen, wobei hervorzuheben ist, dass die Vorverurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6.4.2009 datiert und damit gerade mal ein halbes Jahr vor der erneuten einschlägigen Straftat liegt. Dazwischen liegt die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren im vorliegenden Verfahren. Das alles hat den Verurteilten offensichtlich unbeeindruckt gelassen. Unter diesen Umständen kann die Prognose des Amtsgerichts nicht überzeugen. Es bedarf offensichtlich der Einwirkung des Strafvollzugs, um dem Verurteilten klar zu machen, dass er sich ändern muss.
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