Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 155/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 203 O 171/10 - vom 21.9.2010 abgeändert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, wel-chen Nutzern die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 171/10 - aufgeführten IP-Adressen lfd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das Werk "I T - Isch kandidiere!") zu den dort genannten Zeitpunkten zu-geordnet waren, ist zulässig.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.


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