Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 104/10
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom 27.12.2010 ist als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht mangels Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage, Rn. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten ist isoliert antragsberechtigt, da er im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ein Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28.A., § 3 Rz. 10).
3Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Senat sieht keinen Anlass zur Abänderung des von ihm festgesetzten Streitwerts. Maßgeblich für den Streitwert eines Berufungsverfahrens ist das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung. Dieses Interesse bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Vorliegend hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2009, der sich auf 7.021,- € zzgl. Zinsen belief, mit Urteil vom 16.06.2010 – 10 O 28/09 – in Höhe von 4.046,- € aufrecht erhalten. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsbegründung vom 27.09.2010 den Antrag gestellt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2009 in Höhe von nur 3.200,- € aufrecht zu erhalten. Sie macht daher mit der Berufung eine Reduzierung des titulierten Betrags in Höhe von 864,- € geltend. Dieses Begehren ist für die Streitwertberechnung bestimmend.
4Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsklägerin mit dem von ihr gestellten Antrag hinter ihrer Beschwer, also dem Wert von 4.046,- €, mit welchem sie erstinstanzlich unterlegen ist, zurückbleibt. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich auch dann nur nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer zurückbleiben (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14.02.1978 – GSZ 1/77 – zitiert nach juris, Rz. 21; Beschluss vom 15.05.1974 – V ZR 178/72 –, zitiert nach juris). Ein im Verhältnis zur Beschwer eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nur im Ausnahmefall dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14.02.1978 – GSZ 1/77 – zitiert nach juris). Dass ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, wird regelmäßig nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände anzunehmen sein (BGH, a.a.O. Rz. 22). Der vorliegende Sachverhalt lässt derartige eindeutige Umstände für die Annahme, dass die Durchführung des Rechtsmittels von vornherein nicht beabsichtigt war, nicht erkennen.
5Der in der Berufungsbegründung vom 27.09.2010 angekündigte Antrag war eindeutig formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin auf die Beschränkung des Antrags ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt, dass sie diesen Berufungsantrag aus Kostengründen erst in der mündlichen Verhandlung auf die volle Beschwer erweitern werde. Ein solches Vorgehen, also die Erweiterung des Berufungsantrags bis zur mündlichen Verhandlung ist unter bestimmten, hier nicht näher auszuführenden Voraussetzungen zulässig (vgl. hierzu Heßler in: Zöller, a.a.O. § 520 Rz. 31 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 47 GKG soll eine Einschränkung des Rechtsmittelbegehrens gegenüber der Beschwer sich auch kostenrechtlich dahin auswirken, dass für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der geringere Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend ist. Die Berufungsklägerin nutzt mit ihrem Vorgehen daher vorteilhafte Möglichkeiten, die ihr das Gesetz bietet. Dies stellt für sich genommen noch keinen Missbrauch, für dessen Annahme keine weitergehenden Anknüpfungspunkte vorliegen, dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1974 – V ZR 178/72 – zitiert nach juris, Rz. 3, 6).
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG analog.
7Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
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