Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 132/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.6.2010 – 5 O 508/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegenüber der beklagten Stadt einen Amtshaftungsanspruch aus einem am 11.1.2009 erlittenen Glatteisunfall auf einem städtischen Gehweg geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das auch wegen der Begründung in Bezug genommene klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 24.6.2010 (Bl. 119 ff GA) verwiesen.
4Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren fort. Wegen seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 25.8.2010 (Bl. 142 ff GA) sowie seine Schriftsätze vom 29.10.2010 und vom 9.12.2010 (Bl. 171 ff, 191 ff GA) Bezug genommen.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.6.2010 – 5 O 508/09 –
7die Beklagte zu verurteilen,
81.
9an ihn einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 29.883,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
102.
11an ihn weitere 99,60 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
123.
13an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde und 3.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
144.
15an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.287,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
16ferner,
17festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall vom 11. Januar 2009 auf der B. Straße in L. zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 156 ff GA) sowie den Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 180 ff GA) Bezug genommen.
21II.
22Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil ein Amtshaftungsanspruch des Klägers jedenfalls an seinem anspruchsausschließenden Eigenverschulden scheitert.
231.
24Ob in dem fraglichen Bereich überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur Winterwartung – ungeachtet der Frage ihrer wirksamen Übertragung auf eine Tochter der E. AG als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks - bestand, kann letztlich dahinstehen.
25Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die höchstrichterliche und in Übereinstimmung mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.1994 – III ZR 60/94; OLG Hamm, Urt. v. 30.9.2003 – 9 U 86/03 – beides zitiert nach juris) entschieden hat, erstreckt sich die Pflicht der Gemeinde zur winterlichen Verkehrssicherung innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf verkehrswichtige Gehwege. Keinesfalls müssen innerhalb der geschlossenen Ortslage sämtliche vorhandenen Gehwege bei winterlicher Glätte abgestreut sein. Denn auch die winterliche Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Erforderlichen und Zumutbaren. Auf die durch winterliche Witterung entstehenden allgemein bekannten Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen (Senat, Beschl. v. 06.08.2010 - 7 U 74/10 -; OLG Hamm, Urt. v. 5.6.1998 – 9 U 217/97 -). Inhalt und Umfang der Pflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Daher beschränkt sich die Räum- und Streupflicht auf die Gehwege, denen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommt, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte für Fußgänger erreichbar sind, d. h. auf diejenigen Wege, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die besonders wesentlichen Verbindungen erscheinen.
26Ob nach Maßgabe dieser Grundsätze auf dem streitgegenständlichen Gehsteig, der zwar eine wichtige (Ausfall-) Hauptverkehrsstraße säumt, in dem fraglichen Bereich aber vorwiegend an Wohnhäusern vorbeiführt, eine Pflicht zur winterlichen Verkehrssicherung anzunehmen ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls kann die derart definierte Verkehrsbedeutung einem Weg – ungeachtet seiner zahlenmäßigen Frequentierung – nicht deshalb beigemessen werden, weil es sich – so der Vortrag des Klägers (Bl. 75, 92, 178) – um einen Gehweg zu einem Naherholungsgebiet handelt, wo die Menschen im Winter im Schnee wandern, Schlitten fahren oder auf dem zugefrorenen Weiher Eishockey spielen und Schlittschuh laufen. Der betreffende Gehweg ist auch nicht etwa die einzige Verbindung zur Innenstadt.
27Diese Frage muss allerdings nicht entschieden werden, denn jedenfalls muss der Kläger sich ein Anspruch ausschließendes Eigenverschulden an der Entstehung seines Schadens zurechnen lassen.
28Insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich der Verkehrsteilnehmer auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss, wobei auf winterlichen Verkehrsflächen ohnehin eine gesteigerte Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Beschl. des Senats vom 6.8.2010 – 7 U 74/10 -).
29Vorliegend gestaltete sich die Situation derart, dass bereits seit Tagen, teilweise mit Sonneneinstrahlung, strenge winterliche Verhältnisse mit Schneedecke (liegen bleibender Schnee) und frostigen Temperaturen, selbst tagsüber um den Gefrierpunkt, herrschten. Dass Gehwege bei derartigen winterlichen Verhältnissen nicht überall und gleichermaßen denselben Zustand aufweisen, neben Bereichen festgetretenen Schnees vielmehr glatte Stellen durch aufgetauten und wieder festgefrorenen Schnee entstehen, ist allgemein bekannt. Aus dem Umstand, dass die Wege um den B. Weiher, einem Grünbereich, mit festgetretenem Schnee bedeckt waren, auf dem man "schön stapfen" konnte, konnte und durfte der Kläger nicht schließen, dass dies bei sämtlichen Wegen, so etwa den neben einer Fahrbahn verlaufenden Gehsteigen, der Fall sein würde. Insbesondere musste er – wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich gerade unter Brücken bzw. Eisenbahnunterführungen die Verhältnisse von Schnee und Glätte anders darstellen und es dort zu vermehrter Glatteisbildung kommt, damit rechnen, dass sich auf dem Gehsteig unter der fraglichen Eisenbahnunterführung glatte Stellen befinden, die zu besonderer, gesteigerter Vorsicht nötigen. Dass diese Erkenntnis im vorliegenden Fall auch nicht so überraschend kam, wie der Kläger zuletzt noch in seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 9.12.2010 vorbringt, und man sich durchaus auf die Situation einstellen konnte, erhellt auch die Aussage des Zeugen M. (Bl. 96 GA), wonach die Fläche unter der Brücke etwas anders aussah als die Fläche, die man zuvor begangen hatte. Die Fläche in der Unterführung – so der Zeuge - war keine glatte, plane Oberfläche. Es sah nicht aus wie ein zugefrorener Teich oder eine glatte Fläche in einem Eisstadion. Es war vielmehr eine minimal buckelige Schneeauflage, unter der sich an einigen Stellen, wie sich später herausstellte, Eis befand. Gerade die buckelige Erscheinungsform musste aber dem Gehsteignutzer zu denken geben und ihn dazu veranlassen, besonders vorsichtig zu sein, da diese den Rückschluss auf das Vorliegen unregelmäßiger Vereisungen nahelegte. Dass die Unterführung mit der dem Verkehrsteilnehmer abzuverlangenden Sorgfalt und Umsicht zu meistern war, belegt auch der Umstand, dass der Zeuge M. sowie ein folgendes Paar den Weg ohne Sturz passiert haben. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass im fraglichen Bereich das Abtrenngitter zum Gleiskörper der Schienenbahn zur Verfügung stand, an dem man sich hätte festhalten können, um die offensichtlich gefahrträchtige Stelle schadlos zu passieren.
30Es handelte sich damit um Gefahren, die der Kläger bei Anwendung der zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit hätte erkennen und denen er schadensabwendend – durch eine angesichts der erkennbaren witterungsbedingten Gefahren angezeigte besonders vorsichtige Gehweise – hätte begegnen müssen und können.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 35.983,20 €.
33Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.
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