Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 148/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellte Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 582/09 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten vom 16.11.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Berufungsstreitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.


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