Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 148/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellte Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 582/09 – wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten vom 16.11.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Berufungsstreitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Das Urteil des LG Köln vom 03.08.2010 – 26 O 582/09 – ist der Klägerin am 06.08.2010 und dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31.08.2010, der an das Landgericht Köln adressiert war, legte der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung ein. Dieser Schriftsatz ist beim Landgericht Köln am 06.09.2010 eingegangen. Das Landgericht leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Köln weiter, bei dem er am 10.09.2010 eingegangen ist.
4Mit Schreiben vom 14.09.2010 teilte die Geschäftsstelle des Senats den Parteien mit, dass die Berufung beim Oberlandesgericht Köln am 10.09.2010 eingegangen sei und unter dem Aktenzeichen 3 U 148/10 bearbeitet werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben.
5Am 21.09.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2010 übersandt, in dem beantragt wurde, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2010 – eingegangen am 01.10.2010 – beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Die Frist wurde bis zum 02.11.2010 verlängert.
6Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2010 die Berufung begründet hatte, wies der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 04.11.2010 darauf hin, dass die Berufungseinlegung verfristet sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 16.11.2010 – eingegangen am 16.11.2010 – beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
7Der Senat wies den Beklagten mit Verfügung vom 14.12.2010 darauf hin, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden sein dürfte, weil diese spätestens am 01.10.2010 zu laufen begonnen habe. Der Beklagte beruft sich mit Schriftsatz vom 03.01.2011 darauf, dass erst mit der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 04.11.2010 das Hindernis im Sinne von § 234 ZPO entfallen sei.
8II.
9Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO). Sie wurde nämlich nicht innerhalb der Berufungsfrist nach § 517 ZPO eingelegt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist dem Beklagten nicht zu gewähren.
101.
11Die Berufungsschrift ist nicht innerhalb der Monatsfrist von § 517 ZPO beim Oberlandesgericht Köln als dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen.
12Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Das Urteil ist der Klägerin am 06.08.2010 und dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete damit am 09.09.2010. Die unter dem 31.08.2010 gefertigte Berufungsschrift wurde an das – unzuständige – Landgericht Köln adressiert und ist dort am 06.09.2010 eingegangen. Von dort wurde die Berufungsschrift dem – zuständigen – Oberlandesgericht Köln zugeleitet, wo sie aber erst am 10.09.2010 eingetroffen ist, also nach Ablauf der Berufungsfrist, die nur durch Berufungseinlegung beim für die Berufung zuständigen Gericht gewahrt werden kann.
132.
14Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann der Beklagte nicht beanspruchen. Denn sein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 234 ZPO verfristet und unzulässig.
15Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis, das vorliegend der rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstand, behoben ist. Dabei entspricht dem Wegfall des Hindernisses auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet erweisen (Zöller/Greger, 28. Aufl., § 234 ZPO, Rn. 5 m.w.N.).
16Das Hindernis, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung zunächst entgegenstand, war der – hier zugunsten des Beklagten unterstellt – zunächst unverschuldete Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten darüber, dass die Berufung – entsprechend seiner Einzelanweisung – an das richtige Gericht adressiert und dorthin abgesendet wird. Zugunsten des Beklagten kann ferner angenommen werden, dass seine Prozessbevollmächtigten keine Verpflichtung getroffen hat, die Einzelanweisung hinsichtlich der richtigen Adressierung der Berufungsschrift unmittelbar darauf zu überprüfen, dass die Anweisung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
17Denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief spätestens ab dem Unterzeichnen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten Veranlassung, die Frage der ordnungsgemäßen Berufungseinlegung zu überprüfen. Eine derartige Pflicht kann nämlich – zumindest im Einzelfall – bestehen (ebenso OLG Hamburg vom 25.10.1995 – 14 U 62/95 –, juris, Rn. 20).
18Vorliegend hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zur Überprüfung genügend Anlass gehabt. Denn er wusste, dass die Berufungsschrift – aus seiner Sicht: zunächst – falsch adressiert war. Daher findet sich auch in seiner Handakte nur das von ihm handschriftlich korrigierte Exemplar der Berufungsschrift. Ferner hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fragen müssen, weshalb er, wie er behauptet, das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 14.09.2010, in dem ihm das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt wurde, nicht erhalten hat. Denn ein derartiges Schreiben, das die Klägerin vorliegend im Übrigen erhalten hat, wird durch das landesweite Computerprogramm, das auch von der Geschäftsstelle des Senats benutzt wird, bei jeder Berufungseinlegung automatisch generiert und im Anschluss durch die Geschäftsstelle an die Parteien versendet. Insoweit hätte es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der seinen Sitz in L. hat, auffallen müssen, dass er – entgegen dem üblichen Vorgehen – ein derartiges, für ihn allein wegen der Mitteilung des Aktenzeichens notwendiges Schreiben nicht erhalten hat.
19Hieraus folgt eine Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Nachfrage und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Berufungseinlegung. Dass er dies nicht getan hat, führt zu einem von ihm verschuldeten Fortbestehen des Hindernisses, das – wie dargelegt – dem Wegfall des Hindernisses entspricht.
20Somit hat die Wiedereinsetzungsfrist spätestens am 01.10.2010 zu laufen begonnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Gericht erst am 16.11.2010 und damit verspätet eingegangen.
213.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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