Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 144/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.7.2010 – 23 O 163/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Be­klag­te wird ver­urtei­lt, an den Kläger 286.052,96 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 275.000 € seit dem 03.12.2008 und aus 1122 € ab dem 24.4.2009 zu zah­len,

Zug um Zug

a) gegen Rück­auf­las­sung des Grundst­ücks Ge­mar­kung X., Flur X1, Flur­stück XX1, Ge­bäu­de- und Frei­flä­che, F., Größe 331 m²

b) gegen Lö­schungs­be­wil­li­gung der zu Guns­ten der M. Köln ein­ge­tra­ge­nen Grund­schuld in Höhe von 275.000,00 € nebst Zin­sen in Höhe von 15% p.a.

c) gegen Zah­lung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung für jeden Monat des Be­sit­zes des in Ziff. 1 a) be­zeich­ne­ten Haus­grund­stücks durch den Klä­ger in Höhe von 1.088,10 €, beginnend ab Mai 2008 .

2. Die Be­klag­te wird ver­urtei­lt, an den Kläger 10.000 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len, Zug um Zug gegen Ab­tre­tung et­wai­ger An­sprü­che auf Rück­zah­lung der vom Klä­ger an den Mak­ler und Fi­nanz­ver­mitt­ler N. G. D. e.K. ge­zahl­ten Pro­vi­sion in Höhe von 10.000 €.

3. Die Be­klag­te wird ver­urtei­lt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len, Zug um Zug gegen Ab­tre­tung der Grund­steuer­er­stat­tungs­an­sprü­che des Klä­gers gegen den Fis­kus aus der Rück­ab­wick­lung der Ver­äu­ße­rung des vor­ste­hend unter Ziff. 1 a) ge­nann­ten Grund­stücks;

4. Die Be­klag­te wird ver­urtei­lt, an den Kläger 500,69 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len;

5. Die Be­klag­te wird ver­urtei­lt, an die S. Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs-AG, E. X2, XXXX1 L. 3.380,79 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len;

6. Es wird festgestellt, dass sich die Be­klag­te mit der An­nah­me der gemäß Ziff.1, 2 und 3 vom Klä­ger Zug um Zug zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen im An­nah­me­ver­zug be­fin­det;

7. Es wird festgestellt, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Klä­ger alle wei­te­re Schä­den mit Aus­nah­me der noch ge­son­dert gel­tend zu ma­chen­den Auf­wen­dun­gen auf den Gar­ten und die Sa­ni­tär­ein­rich­tun­gen der streit­gegen­ständ­li­chen Kauf­sa­che sowie der Kos­ten des Um­zugs in die streit­gegen­ständ­li­che Kauf­sa­che zu er­set­zen, die aus der Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges vom 30.04.2008 UR-Nr. 438/2008 des No­tars Dr. T. U. in L. ents­te­hen wer­den.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


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