Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 133/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2010 . Az.: 28 O 141/10 . abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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