Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 215/09

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2009 - 15 O 302/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn I am 19.2.2003 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G 3 GmbH und Co KG im Nominalbetrag von 25.000 € - verurteilt, an die Klägerin 26.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.8.2007, weitere 1.166 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.8.2008 sowie weitere 1.737,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.8.2008 zu zahlen,

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die unter Ziffer 1. genannte Abtretung verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihr bzw. dem Zedenten im Zusammenhang mit der am 12.9.2003 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G 3 GmbH und Co KG entstanden ist oder noch entstehen wird.

3.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der von Herrn I am 19.2.2003 gezeichneten Beteiligung an der G 3 GmbH und Co KG in Verzug befindet.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              5.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7.

Die Revision wird zugelassen.


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