Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 70/10
Tenor
Das am 23.02.2011 verkündete Urteils des Senats – 11 U 70/10 – wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass der Kostentenor richtig wie folgt lautet:
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient selbst zu tragen.
G r ü n d e
1Das Senatsurteil vom 23.02.2011 war – wie geschehen – gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil hinsichtlich des Kostentenors eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
2Da die Berufung der Kläger Erfolg gehabt hat und die Beklagte danach im Rechtsstreit insgesamt unterlegen ist, hat die Beklagte nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern gemäß der in den Urteilsgründen zitierten Vorschrift des § 91 ZPO auch die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits – mithin die gesamten Kosten des Rechtsstreits - zu tragen.
3Die insoweit hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger ist damit gegenstandslos.
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