Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 70/10

Tenor

Das am 23.02.2011 verkündete Urteils des Senats – 11 U 70/10 – wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass der Kostentenor richtig wie folgt lautet:

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient selbst zu tragen.


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