Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 4/10

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2009 - 15 O 311/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 11. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der G 3 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 25.000,00 €

a)

an die Klägerin 16.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, ab dem 19. April 2008 zu zahlen;

b)

an die Klägerin weitere 2.624,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 30. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der G 4 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 50.000,00 €

a)

an die Klägerin 29.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, seit dem 19. April 2008 zu zahlen,

b)

an die Klägerin weitere 718,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn K am 30. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der G 4 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 50.000,00 € sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn K aus dem Darlehensvertrag mit der I, Darlehenskonto Nr. 6674xxxxx (betr. die Teilfinanzierung der Beteiligung an der G 4 GmbH & Co KG) - verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit, spätestens zum 30. November 2014, den Betrag zu zahlen, den Herr K aufgrund dieses Darlehensvertrages an die I zu zahlen hat.

4.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von Herrn K gezeichneten Beteiligungen zu Ziffer 1. bis 3. in Annahmeverzug befindet.

5.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von Herrn K gezeichneten Beteiligungen zu Ziffer 1. bis 3. weitere 3.085,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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