Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 139/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 147/09 – wird zurückgewiesen

mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Nr. I 1 (Unterlassung) sich auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.   Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar zu 1/6 als Gesamtschuldner, zu 3/6 die Beklagte zu 1.) allein sowie zu je 1/6 die Beklagten zu 2.) und 3.) allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die bei der Beklagten zu 1.) hinsichtlich der Unterlassung 1 Mio. € und hinsichtlich der Auskunft 500.000,00 €, bei den Beklagten zu 2.) und 3.) hinsichtlich der Unterlassung je 333.000,00 € und hinsichtlich der Auskunft je 116.000,00 € sowie bei den Kosten 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.